0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 21.8.2019 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) in das SGB III eingefügt. Zugleich wurde die Vorschrift durch dasselbe Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 421b enthält eine befristete Regelung für ein Modellprojekt der Bundesagentur für Arbeit zur Beratung und Begleitung ausländischer Fachkräfte. Wesentliche Ziele sind
- Anerkennungssuchenden, die sich im Ausland befinden, eine bundesweit zentrale Ansprechstelle anzubieten,
- Entlastung der zuständigen Stellen während des Verfahrens von der Beratung im Vorfeld der Antragstellung, der Nachforderung von Unterlagen und der Kommunikation mit den Antragstellern und
- das Anerkennungsverfahren effizienter durchzuführen, insbesondere die Dauer der jeweiligen einzelnen Prozessschritte transparenter für den Antragstellenden zu gestalten.
Gegenstände der Beratung sind
- Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und
- mit der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Zusammenhang stehende aufenthaltsrechtliche Fragen.
Die Begleitung ausländischer Fachkräfte bezieht sich auf die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Rz. 2a
Die Beratung und Begleitung findet ausweislich des Satzes 1 im Rahmen eines Modellvorhabens statt, dabei handelt es sich ausweislich der Überschrift der Vorschrift um die Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland.
Rz. 2b
Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die zentrale Servicestelle potenziellen Fachkräftezuwanderern gewidmet sein soll. Ausländer, die sich schon in Deutschland oder nur vorübergehend (wieder) im Ausland aufhalten, haben keinen Zugang zu der Servicestelle.
Rz. 2c
Satz 2 konkretisiert die Befristung auf die Zeit bis zum 31.12.2023. Damit steht der Bundesagentur für Arbeit ein Zeitraum von mehr als 4 Jahren für das Modellprojekt zur Verfügung. Die Gesetzesbegründung stellt heraus, dass die Befristung bis zum 31.12.2023 zunächst vorgenommen worden ist. Eine Verlängerung ist damit trotz zeitgleicher Aufhebung der Vorschrift mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ab 1.1.2024 nicht ausgeschlossen.
Rz. 2d
Satz 3 schließt die Anwendung des § 363 Abs. 1 Satz 2 aus. Das hat zur Folge, dass der Bundesagentur für Arbeit auch die Verwaltungskosten für das Modellvorhaben erstattet werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Beratung und Begleitung von Fachkräften im Ausland
Rz. 3
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen spielt nach der Begründung für die Einfügung des § 421b in das SGB III für die zügige qualifikationsadäquate Arbeitsmarktintegration von im Ausland qualifizierten Fachkräften und damit für die Fachkräftesicherung eine Schlüsselrolle. Zudem ist sie demnach bei Personen aus Drittstaaten in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung. Die Komplexität der Anerkennungsverfahren ist für potenzielle Fachkräfte aus dem Ausland jedoch nur schwer zu durchdringen. So stellt insbesondere für Anerkennungsverfahren, die aus dem Ausland betrieben werden, die Klärung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit einer anerkennenden Stelle eine erhebliche Herausforderung dar. Unterschiedliche Anforderungen an zu erbringende Nachweise und einzureichende Dokumente erhöhen nach der Gesetzesbegründung die Komplexität weiter. Diesem Bedarf entsprechend sieht der Koalitionsvertrag vor, die Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zum Anerkennungsgesetz auszubauen. Darauf beziehen sich auch die Eckpunkte der Bundesregierung zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten vom 2.10.2018, wonach die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen weiter zu verbessern und zu beschleunigen ist, unter anderem durch Einrichtung einer zentralen Servicestelle Anerkennung ("Clearing-Stelle").
Rz. 3a
Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung hat Lotsenfunktion. Sie verfolgt die Aufgabe, Zuwanderungsinteressierte und Anerkennungssuchende, die sich im Ausland befinden, über die Aussichten und Voraussetzungen eines Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse im konkreten Einzelfall zu beraten und diese Personen ggf. durch ein anzustrengendes Anerkennungsverfahren zu begleiten. Informationen und Auskünfte sind selbstverständliche Bestandteile der Aufgabenstellung. Die Servicestelle soll nicht dazu befugt sein, in die Befugnisse der Bundesländer einzugreifen, sondern zu einer Entlastung der zuständigen Anerkennungsstellen von aufwendigen Beratungen in das Ausland beizutragen. Im Ergebnis sollen die Anerkennungsverfahren auch beschleunigt werden.
Rz. 4
Der Bundesagentur für Arbeit soll ermöglicht werden, im Rahmen eines befristeten Modellvorhabens (§ 368 Abs. 3 Satz 2) eine solche zentrale Servicestelle aufzubauen. Damit kann sie demnach Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, anknüpfend an die bestehenden Beratungsangebote insbesondere der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammen...
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