Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsgegenklage durch Gesamtvollstreckungsverwalter. Beweis der Massearmut durch öffentliche Bekanntmachung

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar kann der Verwalter den Nachweis einer Masseunzulänglichkeit auch durch öffentliche Bekanntmachung führen. Diese ersetzt im Verfahren nach § 767 ZPO jedoch nicht die konkrete Darlegung der vom Massegläubiger bestrittenen Massearmut.

 

Normenkette

ZPO § 767; KO § 60; GesO § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 13 Ca 4028/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 10 AZR 116/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 06.12.2000 – 13 Ca 4028/00 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klägerin.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin, Verwalterin im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der … in …, begehrt die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.10.1999 – 8 Ca 10170/98 –.

Der Beklagte war seit 01.03.1993 bei der Gemeinschuldnerin aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1992 als Prokurist tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung mit Schreiben der Klägerin vom 06.05.1997 (Bl. 9 d. A.) zum 31.07.1997. In dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Dresden mit dem Aktenzeichen 8 Ca 10170/98 machte der Beklagte u. a. Vergütungsansprüche gegenüber der Masse für den Zeitraum von Mai 1997 bis Juli 1997 sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von insgesamt DM 18.031,00 brutto geltend. Ein in diesem Verfahren geschlossener widerruflicher Vergleich wurde von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.1999 (Bl. 54 d. A.) widerrufen mit der Begründung, die (damalige) Beklagte und jetzige Klägerin befürchte, „dass bei Vergleichsabschluss möglicherweise Masseunzulänglichkeit festgestellt werden muss.”

Hierauf verurteilte das Arbeitsgericht Dresden mit Urteil vom 28.10.1999 die (jetzige) Klägerin zur Zahlung von DM 18.031,00 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 29.12.1998 an den Kläger (vgl. Bl. 10 ff. A.). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

In einem anwaltlichen Schreiben vom 15.12.1999 (Bl. 55 bis 58 d. A.) an den Anwalt des Beklagten wies die Klägerin darauf hin, es sei kaum Masse vorhanden, sie sei voraussichtlich gehalten, Masseunzulänglichkeit anzuzeigen.

Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.10.1999 (vgl. Bl. 27 bis 43 d. A.).

Mit Schreiben vom 25.04.2000 zeigte die Klägerin gegenüber der Bundesanzeigerverlagsgesellschaft die Masseunzulänglichkeit mit der Bitte um Veröffentlichung an. Diese Mitteilung wurde in der Zentralhandelsregisterbeilage zum Bundesanzeiger vom 05.05.2000 (Bl. 45 d. A.) veröffentlicht.

Mit am 31.05.2000 beim Arbeitsgericht eingegangener Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin geltend gemacht, Masseunzulänglichkeit sei Ende April 2000 eingetreten. Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess genüge die Veröffentlichung der Masseunzulänglichkeitsanzeige im Bundesanzeiger. Insbesondere sei kein zeitnaher Konkursstatus vorzulegen. Per 04.07.2000 hätten sich die Aktiva auf DM 126.285,70, die Passiva jedoch auf DM 144.462,25 belaufen.

Mit dem Einwand der Masseunzulänglichkeit sei die Klägerin nicht präkludiert. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 23.09.1999 hätte die Quote noch nicht errechnet werden können; diese sei auch heute nicht feststellbar. Jedenfalls sei zu diesem Zeitpunkt Massearmut noch nicht eingetreten. In dem Vorverfahren sei lediglich auf das Risiko hingewiesen worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 28.10.1999 – 8 Ca 10170/98 – für unzulässig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, Massearmut sei nicht eingetreten. Zu den Aktiva seien hinzuzurechnen die Rückkaufwerte aus Direktversicherungen in Höhe von ca. DM 36.900,00 (Hinweis auf die Schreiben der Klägerin vom 22.10.1998 an die …, Bl. 187/188 d. A., und der … vom 21.03.2000 an den Beklagtenvertreter, Bl. 189 d. A.), ferner Ansprüche aus den Bauvorhaben …, …, …. …, … und … in Höhe von insgesamt DM 286.550,00 DM, für welche mindestens ein Wert von 30 % = DM 114.620,00 anzusetzen wäre, schließlich auch Werklohnansprüche.

Bestritten würden Forderungen zur Masse der … in Höhe von DM 24.486,15, welche aus einer Handlung der Gemeinschuldnerin resultierten, Steuerberatungskosten in Höhe von DM 12.000,00, da diese aus unzulässigen Rückstellungen für noch nicht fällige Forderungen bestünden, und der … in Höhe von DM 18.029,21; bei dieser Forderung handele es sich um einen überhöhten Abwasserbeitrag.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.12.2000 die Zwangsvollstreckung wie beantragt für unzulässi...

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