(1) 1Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, wer

 

1.

verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,

 

2.

verwitwet, hinterbliebene Lebenspartnerin oder hinterbliebener Lebenspartner ist oder

 

3.

geschieden ist oder dessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht.

2Zur Stufe 1 gehört auch, wer eine andere Person nicht nur vorübergehend in die eigene Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf. 3Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz besteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes bestehen würde. 5Als in die eigene Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die familienzuschlagsberechtigte Person sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. 6Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrenntlebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat.

 

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die besoldungsberechtigten Personen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

 

(3) Wer ledig oder geschieden ist oder wessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhält zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, welcher der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, wenn ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

 

(4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend.

 

(5) 1Wer mit einer Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, die im öffentlichen Dienst steht oder die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zusteht, erhält den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die diese Person Mutterschaftsgeld bezieht. 2§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung.

 

(6) 1Steht mehreren Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsatzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind dem Grunde nach zu, so wird der auf dieses entfallende Betrag des Familienzuschlags der besoldungsberechtigten Person gewährt, wenn und soweit ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. 2Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewahrt worden, schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus. 4Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 5Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) Die Bezügestell...

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