Durch die Blankettverweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen (Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418); verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418) und gem. Art. 18 des Gesetzes zum 1.9.2005 in Kraft getreten und zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 20.2.2013 (BGBl I S. 285)) soll dem Beschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung wie den Beamten eingeräumt werden. Die Reisekostenvorschriften des Bundes gelten aufgrund der Verweisung als tarifliche Rechtsnorm, d. h. zwischen beiderseits Tarifgebundenen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) unmittelbar und zwingend.[1] Daraus folgend finden für die Beschäftigten des Bundes nicht nur das BRKG, sondern darüber hinaus die dazu ergangenen Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlasse auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Sowohl die Beschäftigten als auch für die Beamten sollen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen, nach denselben Grundsätzen und Rechtsnormen, einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsanordnungen, Erlasse und Verfügungen des Arbeitgebers, gleich behandelt werden. Der Begriff der "Bestimmungen" geht über den Begriff der "Vorschriften" hinaus. Während die Vorschriften nur Gesetze im formellen Sinne sowie Rechtsverordnungen und Tarifverträge umfassen, so sind unter dem Begriff der "Bestimmungen" u. a. auch die hierzu ergangenen Erlasse und Verwaltungsvorschriften mit generell abstraktem Inhalt zu subsumieren.

Die Verweisung auf die "jeweils" geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften bedeutet, dass sich jede Änderung der Vorschriften für die Beamten im Sinne von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wie Erlasse mit abstrakt generellem Inhalt direkt auch auf die Beschäftigten auswirkt.

Bei der "entsprechenden" Anwendung geht es darum, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen dem Wortlaut nach mit der Maßgabe angewendet werden, dass bestimmte Begriffe ausgetauscht werden (z. B. der Begriff des "Beamten" durch den Begriff "Beschäftigter"). Durch eine "entsprechende" Anwendung darf es nicht zu einer sinngemäßen Änderung des ursprünglichen Regelungsinhalts der "Bestimmung" kommen.

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