Die Förderung von Transfermaßnahmen ist für Angestellte des öffentlichen Dienstes ausgeschlossen. Dieser Ausschluss erfasst allerdings nicht Beschäftigte von Unternehmen, die in selbstständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 SGB III darf jedoch der Arbeitgeber nicht von Verpflichtungen entlastet werden. Hierunter fallen auch Verpflichtungen aus dem RatSchTV Ang. Letztlich bleibt also im Anwendungsbereich des RatSchTV Ang kein Raum für § 110 SGB III.

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