Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 9 Abs. 1 Satz 1 TVPöD auf die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert. Maßgebend für die Bezahlung der Sonderformen der Arbeit bzw. die Höhe der Zeitzuschläge ist § 8 TVöD. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu.

Überträgt man diese Regelung auf die Praktikantinnen/Praktikanten, so ist zunächst der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7 TVPöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Praktikanten mit einem monatlichen Entgelt von 1.851,26 EUR ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 10,92 EUR (1.851,26 EUR/169,57). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 2,18 EUR.

[1] Der Faktor 4,348 ergibt sich daraus, dass zur Errechnung einer monatlichen Arbeitszeit von 365,25 Kalendertagen jährlich auszugehen ist. Diese 365,25 Kalendertage werden dividiert durch die Zahl der Tage der Kalenderwoche, multipliziert mit der Zahl der Monate je Kalenderjahr (365,25/[7x12]).

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