Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge verweist § 9 Abs. 1 Satz 1 TVPöD auf die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen. Die vorgenannten Sonderformen der Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sind in § 7 TVöD zusammengefasst und definiert. Maßgebend für die Bezahlung der Sonderformen der Arbeit bzw. die Höhe der Zeitzuschläge ist § 8 TVöD. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD steht den Beschäftigten z. B. für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, ein Zeitzuschlag von 20 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu.
Überträgt man diese Regelung auf die Praktikantinnen/Praktikanten, so ist zunächst der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache[1] der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7 TVPöD) zu teilen. Der so ermittelte Anteil ist mit dem jeweiligen Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD zu multiplizieren.
Bei einem Praktikanten mit einem monatlichen Entgelt von 1.851,26 EUR ergibt sich ein individuelles Stundenentgelt von 10,92 EUR (1.851,26 EUR/169,57). Der Zeitzuschlag für Samstagsarbeit von 13 Uhr bis 21 Uhr beträgt demzufolge 2,18 EUR.
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