Der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG erfasst zum einen Praktikanten, die an Maßnahmen der betrieblichen Einstiegsqualifizierung teilnehmen, die gem. § 54a SGB III Grundlagen für die Vermittlung und Vertiefung für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit vermitteln. Hierbei kommt es entscheidend auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und nicht auf die Beantragung oder tatsächliche Inanspruchnahme der Fördermittel nach dieser Vorschrift an.[1] Zum anderen hat der Gesetzgeber mit Blick auf Integrations- und Förderprogramme, die in einigen Branchen (z. B. Chemiebranche sowie in der Metall- und Elektrobranche) durchgeführt werden, in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG klargestellt, dass die Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 68 bis 70 Berufsbildungsgesetz nicht als Praktikum i. S. d. MiLoG anzusehen ist. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Berufsausbildungsvorbereitung fallen deshalb nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

[1] BT-Drs. 18/2010 (neu), S. 21 f.

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