1 Einleitung

Durch Pfändung von Arbeitseinkommen eines Schuldners kann der Gläubiger oft verhältnismäßig schnell zu seinem Geld kommen. Als zumeist einziges laufendes Einkommen ist der Arbeitsverdienst jedoch naturgemäß insbesondere für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und für den Unterhalt seiner Angehörigen bestimmt. Die Pfändung von Arbeitseinkommen zur Gläubigerbefriedigung ist daher im Schuldnerinteresse eingeschränkt. Den notwendigen Interessenausgleich regeln die Vollstreckungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen in §§ 850 - 850k ZPO.

2 Welche Stellung hat der Arbeitgeber?

Wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, ist dies für ihn wenig erfreulich. Er wird damit ohne sein Zutun und gegen seinen Willen als Hilfsorgan des Staates in die Pflicht genommen. Er ist nunmehr als sog. Drittschuldner für die richtige und ordnungsgemäße Durchführung der Lohnpfändung verantwortlich.

Die verursacht ihm Arbeit und Kosten, verbunden mit einem nicht geringen Haftungsrisiko.

Übersicht über die Hauptpflichten des Arbeitgebers

  • Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses wird dem Arbeitgeber verboten, gepfändetes Einkommen an den Arbeitnehmer auszubezahlen.
  • Er muss bei der Lohnabrechnung die gepfändeten Einkommensteile berechnen.
  • Diese sind bei Vorliegen eines Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszubezahlen.
  • Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen Auskunft über den gepfändeten Anspruch zu geben.

3 Pfändung von Lohn/Verbraucherkonkurs - Wie erfolgt eine Lohnpfändung?

Die Lohnpfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht. Dies ist i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Es erlässt bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

3.1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Vollstreckungsvoraussetzungen sind

  • Vollstreckungstitel
  • Vollstreckungsklausel
  • Zustellung

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wirksam mit Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher oder aber auch durch die Post. In aller Regel erfolgt sie jedoch durch den Gerichtsvollzieher, weil der Arbeitgeber nur bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher wirksam zur Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO aufgefordert werden kann. Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung beschleunigt durchzuführen. In der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben (§ 173 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher = GVGA). Bei Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an denselben Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Die Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Pfändungsüberweisungsbeschlusses. Wird der Arbeitgeber nicht angetroffen, genügt die Übergabe an einen Arbeitnehmer mit einer Vertrauensstellung, der befugt ist, derartige Zustellungen in Empfang zu nehmen wie z.B. Buchhalter, Kontorist, Sachbearbeiter der Lohnpfändung etc. Die Übergabe an den Werkspförtner ist nur dann ausreichend, wenn dieser auch zu derartigen Empfangnahmen befugt ist. Allerdings wird ein Mangel bei der Zustellung nachträglich geheilt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner oder an eine ihn vertretende Stelle tatsächlich zugegangen ist (§ 187 ZPO).

 
Praxis-Tipp

Genauer Zeitpunkt nach Tag, Stunde und Minute durch Vermerk auf dem Pfändungsbeschluss festhalten. Der Zeitpunkt hat insbesondere für den Rang mehrfacher Pfändungen Bedeutung.

4 Welche Wirkung hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?

Durch den Pfändungsbeschluss wird der Lohnanspruch zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt. Mit Zustellung an den Arbeitgeber erfolgt ein Zahlungsverbot.

Der Drittschuldner (Arbeitgeber) darf den Lohn in Höhe der gepfändeten Beträge nicht mehr an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Macht er es dennoch, kann der Gläubiger nochmalige Zahlung verlangen. Der Schuldner (Arbeitnehmer) kann über die gepfändete Lohnforderung nicht mehr verfügen, also z.B. nicht mehr einziehen, abtreten, aufrechnen, stunden.

Durch die Pfändung wird sämtliches fälliges Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO erfasst. Auch erst später fällig werdende Bezüge oder Nachzahlungen werden erfasst (§ 832 ZPO). Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pfändung unpfändbar und übersteigen seine Bezüge später die Unpfändbarkeitsgrenzen, so unterliegen sie ab diesem Zeitpunkt der Beschlagnahme.

Bei bargeldloser Lohnzahlung wird das Arbeitseinkommen bis zur Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto vom Pfändungsbeschluss erfasst. Ist bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses die bargeldlose Lohnauszahlung bereits veranlasst, hat der Arbeitgeber den Buchungsauftrag bei der Bank sogleich zu widerrufen. Lässt sich dennoch die Gutschrift auf dem Arbeitnehmerkonto nicht mehr aufhalten, geht die Pfändung insoweit ins Leere. Unterlässt der Arbeitgeber den Widerruf des Bankauftrags, obwohl die Umbuchung noch hätte verhindert werden können, haftet er dem Gläubiger.

Bei EDV muss aufgrund des Zahlungsverbots die m...

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