Hat zuerst ein Unterhaltsgläubiger gepfändet und auf den Normalpfändungsbereich zugegriffen, ist dieser für den nachfolgenden gewöhnlichen Gläubiger versperrt. Dieser kann dennoch u.U. eine Zuteilung erreichen in dem Fall, dass die Unterhaltsforderung nicht den gesamten Vorrechts- wie den Normalpfändungsbereich erschöpft. Er kann nämlich beim Vollstreckungsgericht den Antrag stellen, dass der Anspruch des Unterhaltsgläubigers zunächst aus dem Vorrechtsbereich zu befriedigen ist (§ 850e Abs. 4 ZPO; Verrechnungsantrag). Damit erhält er Zugriff auf den Normalpfändungsbereich, soweit die Unterhaltsforderung nicht den Vorrechts- wie den Normalpfändungsbereich erschöpft. Solange dem Arbeitgeber ein dahingehender Verrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nicht vorliegt, leistet er weiter nach den ihm vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen mit befreiender Wirkung (§ 850e Nr. 4 ZPO).

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