Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung (§ 114 Abs. 3 InsO). Darüber hinaus werden Pfändungen, die ab dem Zeitraum von einem Monat vor dem Eröffnungsantrag wirksam geworden sind, mit der Eröffnung des Insolzvenzverfahrens rückwirkend unwirksam (§ 114 Abs. 3 i.V.m. § 88 InsO).

Neue Pfändungen des Arbeitseinkommens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich unwirksam (§ 89 InsO).

Neue Pfändungen während der Wohlverhaltensperiode gehen ins Leere wegen der vorrangigen Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder.

Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Pfändungen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge (Vorrechtsbereich). Diese Regelung ist insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen nicht unproblematisch, denn vom Insolzvenzverfahren werden nur die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen Unterhaltsschulden erfasst. Zur Erfüllung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen steht somit lediglich der Vorrechtsbereich zur Verfügung. Dieser dürfte häufig nicht ausreichen, um die laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Damit wächst während der Wohlverhaltensperiode erneut ein Schuldenberg heran.

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