1.3.1 Ziel der Reform

Des Weiteren ist zum 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.[1] Ziel der Reform ist eine effektive Zwangsvollstreckung. Die Gerichtsvollzieher erhalten Befugnisse, sich umfassend Auskunft über den Schuldner zu holen, und sind nunmehr zuständig für Vermögensauskunft des Schuldners.

Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel über eine gewöhnliche Geldforderung erwirkt, wird er i. d. R. einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Titels betrauen. Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, wird der Auftrag insofern vereinfacht, dass bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835 ZPO) von nicht mehr als 5.000 EUR die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich ist (§ 829a ZPO).

[1] ZwVollStrÄndG, BGBl I S. 2258 Nr. 48 v. 29.7.2009.

1.3.2 Verbesserung der Aufenthaltsermittlung

Ist der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, ist gem. § 755 ZPO die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher wie folgt möglich:

  • Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Gerichtsvollzieher anfragen

  • beim Ausländerzentralregister,
  • bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt,

sofern die Hauptforderung mindestens 500 EUR beträgt.

1.3.3 Die Neuregelung der Vermögensauskunft

Die Regelbefugnisse bei der weiteren Vollstreckung sind:

  • eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO n. F.) zu versuchen;
  • eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO n. F.) einzuholen;
  • Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802n ZPO n. F.) einzuholen;
  • die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben;
  • eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO durchzuführen.

Der Gerichtsvollzieher handelt nur aufgrund eines Auftrags.

Von Bedeutung ist insbesondere die Neuregelung der Vermögensauskunft.

Die ehemals eidesstattliche Versicherung heißt nunmehr Vermögensauskunft. Zuständig ist nicht mehr das Vollstreckungsgericht, sondern der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hat (§ 802e ZPO n. F.).

Die ZPO sieht in § 802f ZPO n. F. und § 807 ZPO n. F. zwei Verfahrenswege vor.

Bei § 807 ZPO n. F. ist Voraussetzung ein vergeblicher Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers. Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers sofort abnehmen. Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f ZPO n. F. Der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Nach § 802f ZPO n. F. setzt der Gerichtsvollzieher (ohne vorherigen Pfändungsversuch) dem Schuldner zur Begleichung der Forderung eine Frist von 2 Wochen. Zeitgleich bestimmt er für den Fall, dass der Schuldner nicht zahlt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f ZPO n. F.).

Die Vermögensauskunft kann beim Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Der Gerichtsvollzieher kann allerdings auch bestimmen, dass die Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Erfolgt die Vermögensauskunft, hat der Schuldner zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Gerichtsvollzieher errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument und hinterlegt dieses bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO n. F. Außerdem erhält der Gläubiger eine Kopie des Vermögensverzeichnisses.

Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO n. F. ohne Grund, ist der Gläubiger ermächtigt, einen Haftbefehl beim Vollstreckungsgericht zu erwirken. Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO n. F.). Die Erzwingungshaftdauer beträgt maximal 6 Monate.

Daneben hat der Gerichtsvollzieher die Möglichkeit, weitere Auskünfte einzuholen (§ 802l n. F.). So ist er ermächtigt

  • eine Arbeitgeberanfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zu tätigen,
  • beim Bundeszentralamt für Steuern Kontoinformationen abzurufen,
  • beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten zu erfragen, sofern der Schuldner Halter ist.

Diese weitere Auskunftsmöglichkeit besteht auch in dem Fall, dass bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Die Erhebung der Auskünfte ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 EUR betragen. Kosten der Zwangs...

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