(1) 1Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(2) 1Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

 

(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

(4) 1An der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. 2Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.

 

(5) 1In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken, kann der Personalrat beschließen, daß diese vor seiner Beschlußfassung vom Personalrat gehört werden. 2Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

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