(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten der Dienststelle, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. 2Das gleiche gilt für ausländische Beschäftigte, wenn durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Verurteilung bei deutschen Staatsangehörigen zum Verlust der in Satz 1 genannten Rechte führen würde. 3Beschäftigte, die am Wahltag bereits länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

 

(2) 1Zu einer Dienststelle abgeordnete Beschäftigte werden in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. 2Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats von ihren dienstlichen Aufgaben freigestellt sind, sowie für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen. 3Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß die Beschäftigten spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten in die bisherige Dienststelle zurückkehren werden.

 

(3) 1Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, in der sie überwiegend tätig sind. 2Bei anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur in der Stammdienststelle wahlberechtigt.

 

(4) Jugendliche Beschäftigte (§ 49) sind nur zur Jugend- und Ausbildungsvertretung in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.

 

(5) Nichtständige Beschäftigte (§ 56) und das Krankenpflegepersonal (§ 57) sind nur zu den Wahlen ihrer jeweiligen Vertretungen wahlberechtigt.

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