Die Normen regeln die Beteiligung der Personalvertretung bei

  • ordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern nach § 85 BPersVG,
  • außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern nach § 86 BPersVG,
  • fristlosen Entlassungen von Beamten.

Der Personalrat erhält bei der ordentlichen Kündigung ein Mitwirkungsrecht, bei der außerordentlichen Kündigung und bei der Entlassung ist als Beteiligungsform die Anhörung vorgesehen.

Die ordnungsgemäße Beteiligung bei der Kündigung ist in allen Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 85 Abs. 3 i. V. m. § 86 Satz 4 BPersVG).

Keine Beteiligung der Personalvertretung besteht bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch

  • Auflösungsvertrag,
  • Kündigung seitens des Beschäftigten,
  • Auslaufen eines befristeten Vertrags.

Die Regelungen der §§ 85 und 86 BPersVG sind zwingend. Ein Absehen von der Beteiligung durch Dienststelle, Personalvertretung oder Beschäftigten ist nicht möglich.

9.10.1 Die Beteiligung bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 1 BPersVG

Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist.

Nach § 85 Abs. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Er kann gegen die beabsichtigte Kündigung Einwendungen erheben. Das daraufhin durchzuführende Mitwirkungsverfahren ist in § 81 f. BPersVG geregelt. Der Personalrat ist bei seinen Einwendungen nicht auf den Katalog des § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG beschränkt. Zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 BPersVG führen jedoch nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG genannten Einwendungen. Will also der Personalrat gegen eine Kündigung Einwendungen erheben, so hat er sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu äußern. Ein längeres Schweigen gilt auch hier als Zustimmung. Die Äußerung muss im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschlusses unter Angabe konkreter Tatsachen so gestaltet sein, dass das Vorliegen einer der Widerspruchsgründe als möglich erscheint.[1] Nur dann muss der Arbeitgeber den Gekündigten auf dessen Verlangen auch nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen (§ 85 Abs. 2 BPersVG).

Das Mitwirkungsverfahren ist nur dann ordnungsgemäß eingeleitet, wenn die Dienststelle den Personalrat rechtzeitig und umfassend von der geplanten Kündigung unterrichtet. Hierzu gehören in jedem Fall die Angabe der persönlichen Daten des Arbeitnehmers, der Art der Kündigung, des Kündigungszeitpunkts und der Kündigungsgründe unter näherer Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Die Dienststelle darf die Kündigung erst aussprechen, wenn das Mitwirkungsverfahren beendet ist. Unter Kündigung fällt auch die Änderungskündigung.

9.10.2 Die Beteiligung bei der außerordentlichen Kündigung und fristlosen Entlassung nach § 86 BPersVG

Beide Fälle unterliegen einem Anhörungsrecht des Personalrats, wobei der Begriff "fristlose Entlassung" lediglich Beamte, die "außerordentliche Kündigung" nur Arbeitnehmer betrifft. Durch Mitteilung der beabsichtigten Maßnahme und deren Begründung wird das Verfahren eingeleitet. Entscheidend für die Stellungnahmefrist des Personalrats von 3 Arbeitstagen ist der Zugang der umfassenden Unterrichtung beim Personalratsvorsitzenden. Der Tag des Zugangs wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Innerhalb dieser 3 Arbeitstage kann der Personalrat Bedenken geltend machen, die er schriftlich zu begründen hat.

Vor abschließender Stellungnahme kann die Dienststelle nicht wirksam kündigen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist sie jedoch nicht gehalten, auf die Bedenken näher einzugehen. Davor wird schon regelmäßig die Frist des § 626 Abs. 2 BGB stehen, die durch die Personalratsbeteiligung nicht gehemmt oder aufgeschoben wird.

Eine fristlose Entlassung kann nur gegenüber Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine Handlung begangen haben, die bei Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann.

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