§ 44 BPersVG eröffnet für den Personalrat die Möglichkeit, sich über die nicht bereits abschließend gesetzlich geregelten Abläufe zur Geschäftsführung eine Geschäftsordnung zu geben. Zwingend ist sie nicht, solange nicht Beschlüsse im elektronischen Verfahren gefasst werden sollen. Ziel kann jedoch sein, den internen Geschäftsablauf zu vereinheitlichen und verbindlich sowie transparent zu gestalten.

Denkbar sind beispielsweise Bestimmungen über die Anberaumung von Sitzungen, die Genehmigung von Sitzungsprotokollen oder die Pflicht jedes Personalratsmitglieds zur Information des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

Gesetzlich bindende Vorgaben sind einer Regelung durch die Geschäftsordnung jedoch nicht zugänglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge