Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 30.10.1992; Aktenzeichen FK (Bln)-C-10.92)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Im Universitätsklinikum … waren im Januar 1992 drei Stellen für Ärzte im Praktikum (i.P.) zu besetzen, eine davon in der Wissenschaftlichen Einrichtung 3 – Abteilung Innere Medizin und Poliklinik mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie –, die beiden anderen in der Wissenschaftlichen Abteilung 16 – Kinderklinik –. Für die erstgenannte Stelle wählte der Beteiligte den Bewerber … aus, für die beiden weiteren, die Bewerber … und …, letztere nach Durchführung von Bewerbergesprächen. Der Beteiligte legte dem Antragsteller die Einstellungsvorgänge zur Mitbestimmung vor, die dieser mit gleichlautender Begründung ablehnte:

  • Bei der Einstellung des jeweiligen Bewerbers wäre ein Verhältnis der Ärzte i.P. in dieser Abteilung 1:3 – zuungunsten von Frauen – vorhanden,
  • zu den Bewerbergesprächen sei entgegen des § 17 LADG die Frauenbeauftragte nicht eingeladen worden.

Der Beteiligte hielt die geltend gemachten Ablehnungsgründe für nicht mehr aufgabenbezogen und deshalb für unbeachtlich. Er führte die beabsichtigte Maßnahme wie vorgesehen durch und stellte die Bewerber zum 1. bzw. 2. Januar 1992 für die Dauer von 18 Monaten ein.

Der Antragsteller hat zur Klärung seiner Rechte die Fachkammer angerufen und beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung der Ärzte i.P. …, … und … ohne Durchführung des Einigungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 30. Oktober 1992 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der Antragsteller habe mit seiner Ablehnung die Verletzung materieller und formeller Vorschriften des Landesantidiskriminierungsgesetzes gerügt; es gehöre aber nicht mehr zu seinen Aufgaben, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu kontrollieren; es sei vielmehr allein Sache der Frauenvertreterinnen, die Rechte nach diesem Gesetz wahrzunehmen und durchzusetzen.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht:

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG habe der Personalrat darüber zu wachen, daß die für die Dienstkräfte geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt würden. Zu diesen Rechtsvorschriften gehörten auch die Vorschriften des Landesantidiskriminierungsgesetzes, deren Einhaltung der Personalrat deshalb zu überwachen habe. Dieses Überwachungsrecht entfalle auch nicht etwa deshalb, weil das Gesetz die Wahl von Frauenvertreterinnen vorsehe und diesen ein eigenes Beanstandungs- und Beschwerderecht bei personellen Maßnahmen einräume. Hiervon blieben die Rechte des Personalrats unberührt, genauso wie sein Recht, Benachteiligungen von Schwerbehinderten zu rügen, durch die Existenz des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten nicht berührt würde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 1992 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte nicht berechtigt ist, die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung eines Arztes im Praktikum als unbeachtlich anzusehen, wenn der Antragsteller geltend macht:

  1. bei der Einstellung eines männlichen Bewerbers würde sich bei den Ärzten im Praktikum innerhalb der Wissenschaftlichen Einrichtung ein Verhältnis von 1:3 zuungunsten von Frauen ergeben,
  2. zu den Bewerbungsgesprächen sei die Frauenbeauftragte nicht eingeladen worden.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde auch in der Fassung des geänderten Antrages zurückzuweisen.

Er hat den angefochtenen Beschluß mit ergänzenden Ausführungen verteidigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Einstellungsvorgänge der drei ausgewählten Dienstkräfte haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag hat auch in der nunmehr gestellten Fassung keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Zu Recht hat der Antragsteller ihn nunmehr auf die Klärung der hinter den konkreten Fällen stehenden Rechtsfragen gerichtet. Die hier streitigen Einstellungsvorgänge haben sich inzwischen erledigt; die betreffenden Dienstkräfte sind aus dem Dienst des Universitätsklinikums … inzwischen wieder ausgeschieden. In diesen Fällen kann der Antragsteller das Verfahren mit einem modifizierten Feststellungsantrag fortsetzen, wenn für die Klärung der hinter den konkreten Fällen stehenden Rechtsfrage weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das ist hier der Fall weil die streitigen Rechtsfragen bei künftigen Einstellungsvorgängen jederzeit wieder auftreten können.

Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet.

Mit den Beteiligten ist zunächst davon auszugehen, daß dem Antragsteller bei der Einstellung von Ärzten im Praktikum ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 Pers...

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