Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 37/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.8.2013 (310 O 37/13) teilweise - soweit auch der Klageantrag zu 3. abgewiesen worden ist - abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Managementvereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen den Parteien geschlossene Bookingvertrag vom 1.7.2010 durch die mit Schreiben der Klägerin vom 30.7.2012 ausgesprochene Kündigung beendet worden sind.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.

V. Das Urteil ist - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Management- und eines Bookingvertrages sowie über hiermit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin war Mitglied der ursprünglich vierköpfigen Pop-Band ... die Ende 2008 im Rahmen einer Casting-Show des Fernsehsenders Pro7 zusammengestellt wurde. Die Beklagte und Berufungsbeklagte - Beklagte zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens (im Folgenden: Beklagte) - ist Inhaberin eines Unternehmens, das das Management von Künstlern betreibt. Ihr stehen die Markenrechte an dem Bandnamen ("...") zu.

Bis Mitte 2010 war die Band bei dem Plattenlabel "..." unter Vertrag. Das Unternehmen wertete die Tonträger der Band aus und beauftragte seinerseits die Beklagte mit dem Management der Band. Im Sommer 2010 verließen zwei Mitglieder die Band. Der Vertrag mit "..." wurde aufgelöst und die Managementtätigkeit der Beklagten für die Band "..." endete zunächst.

Am 1.7.2010 schloss die Klägerin zwei Verträge mit der Beklagten, nämlich einen Managementvertrag und einen Bookingvertrag. Nach dem Managementvertrag, als dessen Ziel der Aufbau und Ausbau der Karriere der Klägerin, insbesondere innerhalb der Band "...", vereinbart war, hatte die Beklagte die Klägerin umfassend in deren künstlerischer Tätigkeit zu unterstützen, zu betreuen und nach Maßgabe des Vertrages auch zu vertreten. Weiter war geregelt, dass die Beklagte "die vertraglich umschriebenen Tätigkeiten nach wohl abgewogenem Interesse" der Klägerin durchzuführen habe. Sämtliche vertragsgegenständlichen Abstimmungen der Parteien sollten in der Weise vorgenommen werden, dass eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen sei; zudem wurde festgehalten, es bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass grundsätzlich und soweit durchführbar die Tätigkeit der Beklagten mit der Klägerin abgestimmt werde. Die Klägerin hatte nach dem Vertrag zu gewährleisten, für vertragsgegenständliche Aktivitäten jederzeit zur Verfügung zu stehen. Sie erteilte der Beklagten mit dem Vertrag Abschluss- und Inkassovollmacht, wobei vereinbart wurde, dass die Beklagte nur nach vorheriger Genehmigung durch die Klägerin berechtigt sei, Verträge in deren Namen abzuschließen; als Ausnahme hiervon wurden "Einzelaktivitäten" der Klägerin genannt, die diese nicht über einen Vertragsumfang von 5.000,00 EUR hinaus binden. Eine Verpflichtung der Beklagten zu Bookingleistungen war in dem Managementvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung der Beklagten wurde ein Betrag von 20 % der Nettoeinnahmen der Klägerin vereinbart, was einer marktüblichen Managementbeteiligung an Künstlererlösen entspricht. Als maßgebliche Nettoeinnahmen wurden sämtliche Verwertungserlöse der Klägerin aus künstlerischen Aktivitäten ohne Abzug von Kosten, für die die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten aufzukommen hatte, bestimmt. Die Laufzeit betrug zunächst ein Jahr, wobei der Beklagten drei jeweils einjährige Verlängerungsoptionen eingeräumt wurden. Eine Kündigung nach § 627 BGB wurde in dem Vertrag ausgeschlossen. Eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund war beiderseits vorgesehen. Schließlich war in dem Managementvertrag geregelt, dass die exklusiven und übertragbaren weltweiten Verlagsrechte der von der Klägerin geschaffenen/zu schaffenden Titel zu GEMA-Standardbedingungen zur umfassenden verlegerischen Auswertung auf die "Edition ..." übertragen würden.

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

In dem "Booking Exklusivvertrag" vom selben Tag erteilte die Klägerin der Beklagten "exklusive Verhandlungs- und Abschlussvollmacht" sowie Vollmacht zum Inkasso der Vorkasse und Gagen. Vereinbart wurde außerdem eine 20%ige Provision der Beklagten auf die Gagen der Klägerin. Wegen des genauen Inhalts des Bookingvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Mit dem weiteren verbliebenen Bandmitglied sowie mit zwei - aufgrund entsprechender Bemühungen ...

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