Ein Steuererstattungsanspruch, der sich bei zu hoch einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ergibt, steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu.[1] Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, solche Erstattungsbeträge an den Arbeitgeber weiterzuleiten.

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