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Mutterschutz / 7.2.7 Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG)

Sandra Kunert
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§ 16 MuSchG regelt ärztliche Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft und nach der Entbindung.

Nach § 16 Abs. 1 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau während der Schwangerschaft nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes durch die Beschäftigung gefährdet ist.

Nach § 16 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen. § 16 Abs. 2 MuSchG gilt für alle Frauen, die ein Kind geboren haben, also auch für Frauen, die nicht stillen, und somit nicht durch § 12 MuSchG ("Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen") geschützt werden. Die Vorschrift nimmt keine nähere Bestimmung des Begriffs "in den ersten Monaten nach der Entbindung" vor. Die Frau darf in aller Regel bereits aufgrund der nachgeburtlichen Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG für mindestens 8 bzw. 12 Wochen nicht beschäftigt werden,[1] das ärztliche Beschäftigungsverbot kommt daher in der Regel erst nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist zum Tragen. Angelehnt an das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist von einem Zeitraum von bis zu 4 Monaten nach der Entbindung auszugehen.

Die ärztlichen Beschäftigungsverbote nach § 16 Abs. 1 und 2 MuSchG sind zwingend zu beachten. Eine Beschäftigung ist damit auch dann nicht zulässig, wenn sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt. Sollte der Arbeitgeber die Frau zur Erbringung von Tätigkeiten auffordern, die unter das ärztliche Beschäftigungsverbot fallen, ist die Frau berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Missachtung des ärztlichen Beschäftigungsverbotes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 32 Abs. 1 Nr....

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