Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung: Rechtsaufsicht über Berufsgenossenschaften. Genehmigung einer Dienstordnung. Stellenbewertung für Geschäftsführer einer Berufsgenossenschaft. Erforderlichkeit eines Zuordnungsrahmens als Voraussetzung der Stellenbewertung. Umsetzung der Vorgaben des Haushaltsgesetzes zum Personalstellenabbau im Wirtschaftsplan einer Berufsgenossenschaft

 

Orientierungssatz

1. Fehlt es infolge der Fusion zweier Berufsgenossenschaften an einem Zuordnungsrahmen, der die Höhe der Geschäftsführervergütung regelt, so können die Organe der durch Fusion neu entstandenen Berufsgenossenschaft diese Vergütung nicht selbst festlegen, sondern sind gehalten, die Anordnung eines Zuordnungsrahmens durch das zuständige Ministerium zu erwirken.

2. Eine Berufsgenossenschaft, die für mehr als drei Bundesländer zuständig ist, gehört zur Bundesverwaltung und ist damit auch an die Vorgaben des Haushaltsgesetzes gebunden. Enthält dieses eine bestimmte jährliche Vorgabe zum Personalstellenabbau, so muss dies deshalb auch durch die Berufsgenossenschaft umgesetzt werden, wobei diese Pflicht jährlich entsteht und nicht durch überproportionale Einsparungen in einem Vorjahr erfüllt werden kann.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen diese als Aufsichtsbehörde zum einen den Gruppenplan als Bestandteil der Dienstordnung bezüglich der Geschäftsführerbesoldung geändert hat (Bescheid vom 18. Mai 2005) und zum anderen den Haushaltsplan 2005 nur mit Maßgaben zum Gebot der jährlichen Stelleneinsparung in der Bundesverwaltung und zur Ausbringung der Besoldungsgruppen der Geschäftsführerbesoldung genehmigt hat (Bescheid vom 18. August 2005).

Zum 01. April 2004 fusionierten die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (LBG Berlin) und die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SLBG) zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (LBG MOD), der hiesigen Klägerin.

Gemäß einer Anordnung über die Festsetzung von Zuordnungsrahmen für die besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstposten von dienstordnungsmäßig angestellten Geschäftsführern vom 01. Dezember 1992 hatte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Gesundheit aufgrund des § 10 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über die besoldungsrechtlichen Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV -) für die besoldungsrechtliche Bewertung des Geschäftsführers der LBG Berlin einen Zuordnungsrahmen im Sinne von Art. VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) festgesetzt, der aus den Besoldungsgruppen B3, B4 und B5 gebildet wurde. Die Dienstordnung der LBG Berlin als einer Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 11. Dezember 2002 hatte in ihrem Gruppenplan vom 01. Januar 2003 einen Zuordnungsrahmen von B4/B5 für den Geschäftsführer und von B3/B4 für den Stellvertreter festgelegt. Diese Dienstordnung war von der Beklagten genehmigt worden.

Bei einem Beratungsgespräch bei der Beklagten am 16. Dezember 2003 zum Ergebnis der Vorprüfung des Fusionsvertrages erläuterte diese, dass die vorgesehene Besoldung der Geschäftsführung der fusionierten Berufsgenossenschaft (Geschäftsführerstelle B6, Stellvertreter B5) in der in Arbeit befindlichen “Verordnung zur Neuregelung der Besoldung der Geschäftsführer in der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung„ keine Grundlage finden werde. Die Klägerin führte hierzu in ihrem Vermerk vom 08. Januar 2004 aus, dass die vorgesehene Besoldung entgegen der Auffassung der Aufsichtsbehörde angemessen und daher abzuwarten sei, ob die “Verordnung„ überhaupt kommen werde.

In der Folge legten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin die neue Dienstordnung einschließlich Gruppenplan vom 02. März 2004 für die fusionierte Berufsgenossenschaft mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Genehmigung vor. Im Fusionsvertrag war in Art. 2 die Gesamtrechtsnachfolge geregelt. In Art. 7 wurden ein Geschäftsführer und zwei Stellvertreter bestellt. In der Dienstordnung wurde laut Gruppenplan für den Geschäftsführer der Klägerin eine Stelle der Besoldungsgruppe B5/B6 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) und für seine Stellvertreter Stellen der Besoldungsgruppe B4/B5 BBesO eingerichtet. Auf die Änderungen der Geschäftsführerbesoldung wurde nicht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 07. April 2004 genehmigte die Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 147 Abs. 2 und Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Siebtes Buch (SGB VII) die Dienstordnung der Klägerin soweit hier von Interesse.

Im Rahmen einer erneuten Überprüfung stellte die ...

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