Informationen über diesen Tarifvertrag

Leistungszulagen und Leistungsprämien - Richtlinien - VKA

Datum: 17. November 1995

Leistungszulagen und Leistungsprämien - Richtlinien - VKA

vom 17. November 1995

Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Gewährung von Leistungszulagen und Leistungsprämien

I. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Angestellte/Arbeiter der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören und die unter den BAT, BAT-O, BMT-G oder den BMT-G-O fallen.

Ausgenommen sind Angestellte in Versorgungsbetrieben sowie Angestellte und Arbeiter der Sparkassen.

II. Leistungszulagen und Leistungsprämien

Zur Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolgs der Verwaltung/des Betriebes bzw. von Teilen der Verwaltung/des Betriebes können Angestellten/Arbeitern Leistungsprämien und Leistungszulagen gewährt werden. Diese sind entsprechend dem unterschiedlichen Grad der Beteiligung des Angestellten/Arbeiters an der Steigerung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolgs zu bemessen.

Erfolgsbezogene Leistungsprämien können in der Regel in Orientierung an vereinbarten bzw. vom Arbeitgeber vorgegebenen Zielen an einzelne Angestellte/Arbeiter oder an Gruppen von Angestellten/Arbeitern gewährt werden.

Erfolgsbezogene Leistungszulagen können Angestellten/Arbeitern, deren Leistung hinsichtlich der Arbeitsqualität und/oder der Arbeitsquantität dauernd erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweise von Angestellten/Arbeitern der Vergleichsgruppe zu erwarten sind, gewährt werden, wenn die Leistungen des Angestellten/Arbeiters feststellbar überdurchschnittlich zur Hebung der Leistung und des wirtschaftlichen Erfolges der Verwaltung/des Betriebes bzw. des Verwaltungs-/Betriebsteils beigetragen haben. Über ihre Gewährung ist jährlich neu zu entscheiden.

Leistungszulagen und Leistungsprämien können nur im Rahmen des vom Arbeitgeber vorgegebenen Finanzvolumens gewährt werden.

Die Leistungszulagen und Leistungsprämien sind widerruflich. Sie sind in Euro-Beträgen festzulegen.

Die Leistungszulagen sind nach einem leistungsbezogenen System zur Leistungsfeststellung und -bewertung festzulegen. Im Kalenderjahr dürfen höchstens 10 %der Angestellten/Arbeiter der Verwaltung/des Betriebes bzw. von Teilen der Verwaltung/des Betriebes Leistungszulagen erhalten.

Die Leistungszulage des einzelnen Angestellten/Arbeiters darf 10 % des Zwölffachen der monatlichen Grundvergütung der Stufe 1 seiner Vergütungsgruppe bzw. des Zwölffachen des Monatstabellenlohns der Stufe 1 seiner Lohngruppe nicht übersteigen. Wird die Leistungszulage ausnahmsweise nicht jährlich, sondern für einen anderen Zeitraum gewährt, gilt der entsprechende Höchstbetrag.

III. Zusatzversorgung

Leistungszulagen und Leistungsprämien nach diesen Richtlinien sind nicht zusatzversorgungspflichtig und ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

IV. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie treten zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem eine tarifvertragliche Regelung zu Leistungszulagen und Leistungsprämien in Kraft tritt.

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