In Abs. 1 ist der Zweck der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung dargestellt. Danach soll die variable, leistungsorientierte Bezahlung nicht Selbstzweck sein, sondern durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigte sowie Stärkung der Führungskompetenz darauf ausgerichtet sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Unter Verbesserung sind dabei jegliche Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von Qualität und Quantität zu verstehen.

Diese Kernanliegen der tariflichen Regelung sind damit für die Betriebsparteien grundsätzlich nicht mehr disponibel.

Dabei wird mit dem Begriff "Effektivität" beschrieben, ob eine Maßnahme/Technologie an sich geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel zu erreichen (Wirksamkeit).

Der Begriff "Effizienz" beschreibt hingegen, ob eine bestimmte Maßnahme/Technologie geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit, zu erreichen (Wirkungsgrad).

Da Leistungsbezahlung kein Selbstzweck sein soll, sondern höhere Leistungen i. d. R. auf eine Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolgs abzielen, ist daher die Steigerung der Effizienz das zentrale Anliegen bei der Gewährung von Leistungsentgelten und nicht etwa Mehrarbeit des Beschäftigten. Wenn die gesteigerte Effizienz des Beschäftigten zu einer geringeren Belastung führt, können jedoch neue oder andere Aufgaben übernommen werden.

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