(1) 1Über jede Sitzung des Kreistags ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift muß mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzendenund einem von ihm bestellten Schriftführer unterschrieben sein.

 

(2) 1Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Kreistags zugehen. 2Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Mitglied des Kreistags auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 3Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.

 

(3) 1Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Kreistag. 2Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.

 

(4) Die Einwohner des Landkreises können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung einsehen.

 

(5) Die Kreisverwaltung soll die Einwohner des Landkreises über die Ergebnisse der Sitzungen des Kreistags in geeigneter Form unterrichten.

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