(1) 1Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt dauert drei Jahre. 2Er vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem Teil der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, erforderlich sind. 3Die fachtheoretischen Studienzeiten dürfen 18 Monate nicht unterschreiten und dauern höchstens zwei Jahre. 4Die praktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunkten der Laufbahnaufgaben. 5Sie dürfen eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 soll der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt werden, wenn nach näherer Bestimmung der besonderen Laufbahnverordnung oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium ist. 2Mindestens muss ein Jahr Vorbereitungsdienst abgeleistet werden. 3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

 

(3) 1Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt dauert mindestens zwei Jahre. 2Er vermittelt durch eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen des Teils der Laufbahn, für den der Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

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