(1) 1Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in Abschiebungshafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage. 2Die Stellenzulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1).

 

(2) Für Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshafteinrichtungen wird die Stellenzulage nicht neben einer Stellenzulage nach § 49 gewährt.

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