Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
1. |
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und |
2. |
des Pflegegrades 1 nach § 39b. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen