(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. |
die Chefin der Staatskanzlei und Staatssekretärin oder den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre, |
2. |
Regierungspräsidentinnen oder Regierungspräsidenten, |
3. |
die Leiterin oder den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung, |
4. |
die Regierungssprecherin oder den Regierungssprecher, |
5. |
Polizeipräsidentinnen oder Polizeipräsidenten, |
soweit sie Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten entscheidet in den Fällen des § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.
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