(1) 1Die Landesregierung ernennt die Beamten des Landes. 2Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere StelIen übertragen. 3Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, dass die obersten Dienstbehörden diese Befugnis auf nachgeordnete StelIen delegieren können.

 

(2) Die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stellen ernannt.

 

(3) Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

 

(4) 1Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. 2Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 

(5) Einem Richter darf ein Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei demselben Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er seine Entlassung aus dem Richteramt schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz[1] verlangt.

 

(6) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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