Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat; Kosten; Rechtsanwalt; Verjährung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betriebsrat kann nicht Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen, die bereits verjährt sind.
2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt, dass der Betriebsrat nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
3. Hat der Betriebsrat schwer gegen seine Pflichten verstoßen (hier: Durchführung von mehrtägigen Betriebsversammlungen aus Anlass einer Tarifauseinandersetzung, so dass von einer Beteiligung des Betriebsrats am Arbeitskampf auszugehen ist), so handelt er mutwillig, wenn er in einem Verfahren, mit dem der Arbeitgeber Feststellung erstrebt, dass der Betriebsrat gegen seine Pflichten verstoßen habe, einen Rechtsanwalt beauftragt.. Die aus diesem Anlass entstandenen Rechtsanwaltskosten sind vom Arbeitgeber nicht zu übernehmen.
Normenkette
BetrVG §§ 40, 2 Abs. 1; BGB § 201; BRAGO § 16; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15
Beteiligte
1. Betriebsrat der Firma Th. B. GmbH & Co. KG |
2. Firma Th. B. GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Zwischenurteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen 2 BV 22 a/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.11.1999 – 2 BV 22 a/99 – teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller von seinen Verpflichtungen gegenüber der Kanzlei Z., Sch. und Partner aus der Kostennote vom 25.04.1997 in Höhe von 1.458,78 DM für das Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5 TaBV 39/96 freizustellen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem Antragsteller, aus 7 Mitgliedern bestehender Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin, im Rahmen von Beschlussverfahren entstanden sind.
Die Antragstellerin stellt u.a. Spielautomaten her. Sie hatte mit der IG Metall einen Firmentarifvertrag geschlossen, in dem sie Regelungen eines anderen Tarifvertrages übernahm, sich jedoch ein Sonderkündigungsrecht vorbehielt. Nachdem sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hatte, kam es im Dezember 1995 zu Differenzen mit der IG Metall. In zeitlichem Zusammenhang damit fand am 6.12.1995 eine ganztägige Betriebsversammlung statt, die am 7. und 8.12.1995 fortgesetzt und sodann auf Montag, 11.12.1995 vertagt wurde. Sie wurde auch am 11. und 12.12.1995 fortgesetzt und dann in den Niederlassungen Berlin, Rostock, Hannover und Lübbecke abgehalten. Am 13. und 14.12.1995 fand eine weitere Betriebsversammlung statt. Am 13.12.1995 fand ein Solidaritätsfest der IG Metall statt, zu dem die IG Metall mit Rundschreiben vom 9.12.1995 eingeladen hatte.
Am 5.2.1996 stellte die Antragsgegnerin beim Arbeitsgericht den Antrag, den Betriebsrat aufzulösen (1d BV 7/96). Der Betriebsrat hielt deshalb am 19.2.1996 eine Sitzung ab, in der die Beauftragung der Rechtsanwälte Z. und Partner beschlossen wurde. Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 29.5.1996 den Antrag mit der Begründung zurück, es liege zwar eine Pflichtverletzung vor, jedoch sei der Anspruch auf Auflösung wegen Zeitablaufs verwirkt. Im Beschwerdeverfahren (5 TaBV 39/96) wurde nach Rücktritt des Betriebsrats und Neuwahl das Verfahren mit Beschluss vom 11.2.1997 eingestellt. Der Wert wurde durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.4.1996 (Bl. 286 der Akte 5 TaBV 39/96) auf 18.500 DM festgesetzt.
Die Antragsgegnerin beantragte außerdem am 21.2.1996 beim Arbeitsgericht Feststellung, dass der Betriebsrat mit der langandauernden Betriebsversammlung und dem Solidaritätsfest gegen die betriebliche Friedenspflicht verstoßen habe (2c BV 10/96). Mit Beschluss vom 4.9.1996 stellte das Arbeitsgericht fest, der Betriebsrat habe gegen seine Pflichten verstoßen. Im Beschwerdeverfahren (5 TaBV 37/96) wies das Landesarbeitsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, dem Antrag fehle inzwischen das Rechtsschutzinteresse, weil der Betriebsrat neu gewählt worden und dem neuen Betriebsrat die Vorwürfe nicht mehr zu machen seien. Es führte außerdem aus, der Betriebsrat habe seine Pflichten verletzt. Das LAG setzte den Wert mit Beschluss vom 1.12.1997 (Bl. 99 d.A.) auf 16.000 DM fest.
Im Februar 1996 kam es ferner zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wirtschaftsausschuss und der Antragsgegnerin über Art und Umfang der Unterrichtung bzw. Beratung des Wirtschaftsausschusses. Der Antragsteller beschloss am 12.3.1996, die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu beantragen und stellte diesen Antrag am 30.4.1996 (1 BV 22/96). Dieses Verfahren wurde durch Antragsrücknahme am 13.6.1996 erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Wert mit Beschluss vom 27.6.1996 (Bl. 117 d.A.) auf 8.000 DM fest.
In sämtlichen Verfahren hat Rechtsanwältin Z. den Betriebsrat vertreten. Sämtliche Akten haben in der Verhandlung vom 27.6.2000 vorgelegen.
Di...