Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungskosten, Rückzahlungspflicht;. § 821 BGB;. § 242 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheidungserhebliche Begründung auf S. markiert

Eine Rückzahlungspflicht bei Ausbildungskosten besteht nicht, wenn sich der Arbeitnehmer verpflichtet, anschließend bei einem anderen Arbeitgeber tätig zu werden und dort nicht vor Ablauf von vier Jahren auszuscheiden. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn bei Abschluss des Ausbildungsvertrages weder der neue Arbeitgeber noch die Arbeitsbedingungen bei dem neuen Arbeitgeber feststehen.

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 09.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 184/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 6 AZR 384/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09.08.2000, Az. 5 Ca 184/00, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.708,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte hat den Kläger aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. Der Kläger begehrt mit der Klage Rückzahlung dieses Betrages.

Der Beklagte ist der Dachverband der … Beratungsringe im Bereich der … Mitglieder dieses Dachverbandes sind verschiedene regionale Beratungsringe. Bis zum 31.12.2000 war der Beklagte angegliedert an die Landwirtschaftskammer H., die als Aufgabe u. a. auch die Betreuung der Beratungsringe hatte, vor denen es im Kammerbezirk über 100 gibt. Der Geschäftsführer des Beklagten war ein Beamter der Landwirtschaftskammer.

Der Kläger, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit der Fachrichtung Agrarwissenschaft absolviert hat und den Titel Agrar-Diplomingenieur führt, hat mit dem eingetragenen Verein L., Beratungsringe im Kreis He. einen Anstellungsvertrag, befristet für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis 31.03.1997, geschlossen. Die Einstellung erfolgte als Berateranwärter nach Zustimmung des Beklagten und der Landwirtschaftskammer H. Vereinbart mit dem Kläger war insoweit, dass die Vorbereitung auf die Tätigkeit als Landwirtschaftsberater in Abstimmung mit dem Beklagten erfolgte nach dem jeweils geltenden Einarbeitungsplan der Landwirtschaftskammer H. sowie den jeweils geltenden Richtlinien und Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die als Anlage des Vertrages gelten sollten. Der Kläger erhielt für diesen Zeitraum eine Vergütung von 85 % der Vergütungsgruppe V a des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung.

In Ziffer 14 des Anstellungsvertrages ist folgendes vereinbart:

14.

Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung ist der Einsatz als fest angestellter Berater in einem Beratungsring vorgesehen. Die Ausbildungskosten werden mit 25.000,– DM pauschaliert und vom Arbeitgeber übernommen. Der Berateranwärter verpflichtet sich, diese Aufwendungen dem Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn er vor Ablauf von vier Jahren nach Ablegung der Prüfung durch eigene Kündigung oder aus einem anderen von ihm zu vertretenen Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder er im Anschluß an die Ausbildung das Angebot zur Übernahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit bei einem Beratungsring ablehnt. Der Rückzahlungsanspruch verringert sich monatlich um je 1/48 des ursprünglich zurückzuzahlenden Betrages.

Bricht der Berateranwärter den Lehrgangsbesuch nach der Probezeit aus einem von ihm zu vertretenen Grund ab, so sind für jeden vollen Ausbildungsmonat 1/12 der Ausbildungskosten zu erstatten.

Die Rückerstattung der Ausbildungskosten ist über eine Bankbürgschaft i.H. v. 25.000,– DM abzusichern. Die Bankbürgschaft ist nach der Probezeit unaufgefordert durch den Berateranwärter vorzulegen.

Wegen des Inhalts des Anstellungsvertrages im Übrigen wird auf diesen (Blatt 7, 7 Rückseite d. A.) verwiesen.

Der Bürgschaftsvertrag entsprechend diesem Anstellungsvertrag ist zugunsten des Beklagten geschlossen worden.

Die Finanzierung der Tätigkeit des Klägers als Berateranwärter erfolgte in der Weise, dass der L., Beratungsringe im Kreis H. aus eigenem Vermögen während dieses Jahres DM 1.500,– gezahlt hat. Die restliche Vergütung, die dem Kläger nach diesem Anstellungsvertrag zustand, kam als Zuschuss aus dem Landwirtschaftsministerium wie auch aus einem Geldpool des Beklagten, in den alle Beratungsringe für die Ausbildung einzahlen und der von der Landwirtschaftskammer verwaltet wird, jedoch dem Beklagten zusteht.

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Wirtschaftsberatung und von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung durch Beratungs- und Kontrollringe mit Datum vom 25.04.1997 erlassen. Als Anlage ist diesem ein Einarbeitungsplan für Berateranwärter beigefügt. Wegen des Inhalts wird auf diese (Blatt 42 bis 46 d. A.) verwiesen.

Während dieser Zeit fanden sechs Wochenlehrgänge statt. Wegen des Inhalts dieser Wochenlehrgänge wird auf die Beschreibung des Bek...

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