Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 09.07.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1915/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.07.1999 – 2 Ca 1915/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen zuletzt geschlossene Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit durch die Kündigung der Beklagten vom 17.12.1998 aufgelöst worden ist.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 18.12.1998 zugegangene Kündigung vom 17.12.1998 nicht zum 31.12.1998, sondern zum 30.04.1998 aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09.07.1999 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 8.313,– DM festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Dauer der vereinbarten Probezeit nicht unverhältnismäßig lang gewesen sei und dass die Kündigung gemäß § 622 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sei.

Gegen dieses ihm am 21.07.1999 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 11.08.1999 Berufung eingelegt und diese am 10.09.1999 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.07.1999 – 2 Ca 1915/98 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die am 18.12.1998 zugegangene Kündigung vom 17.12.1998 nicht zum 31.12.1998, sondern zum 30.04.1998 aufgelöst ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.07.1999 – 2 Ca 1915/98 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Die Berufung ist aber nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche, fristgerechte (§ 622 Abs. 3 BGB) Kündigung der Beklagten vom 17.12.1998 aufgelöst worden, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat.

1. Die Vereinbarung einer Probezeit im Vertrag vom 03.11.1998 ist wirksam erfolgt.

Selbst wenn der Kläger den Vertrag vom 03.11.1998 nur unterzeichnet hat, ohne ihn zu lesen, so ist mit der Unterzeichnung des Vertrages auch die Vereinbarung über die Probezeit in § 1 Abs. 3 des Vertrages wirksam geworden (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 119 Rz. 9). Bei einem Irrtum hätte der Kläger den Vertrag anfechten können (§§ 119 ff. BGB), was er nicht getan hat.

2. Grundsätzlich war der zwischen den Parteien am 03.11.1998 geschlossene, bis zum 03.05.1999 befristete Arbeitsvertrag kündbar.

Die Parteien haben in § 8 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgekündigt werden kann und dass es während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar ist.

3. Die Kündigung ist auch nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG.

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war die gesetzliche Wartefrist aus § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten noch nicht abgelaufen.

4. Die Kündigung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), wie der Kläger meint.

Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie nach der Anschauung alle Billig- und Gerechtdenkenden jenem Maß von Sittlichkeits- und Anstandsrücksichten widerspricht, das von Menschen durchschnittlich zu fordern ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 123 VII 3., S. 1090).

Ein solch gröblicher Verstoß liegt nicht vor, selbst wenn man unterstellt, dass die Kündigung eine Folge der Beschwerde des Klägers war. Der Kläger hat sich nicht nur beschwert, sondern auch weiter mitgeteilt, dass er sich im neuen Jahr 1999 um einen anderen Arbeitsplatz umsehen werde. Ein geäußerter Abkehrwille kann durchaus zum Anlass genommen werden, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zu beenden.

5. Die Kündigung ist auch fristgerecht gemäß § 622 Abs. 3 BGB erklärt worden.

a) Nach § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer längstens für die Dauer von 6 Monaten vereinbarten Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Kündigung während der Probezeit liegen vor.

Die Kündigung er...

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