Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen handschriftlicher Veränderung der Zeitangabe auf der Stempelkarte

 

Orientierungssatz

1. Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers ist gerechtfertigt, wenn dieser die richtigen Zeitangaben der Kontrolluhr durch handschriftliche Eintragungen verändert und dadurch den Arbeitgeber zu ihm nicht gebührenden Lohnzahlungen veranlassen will.

2. Steht in dem Fall ein Betrug oder Betrugsversuch in Rede, so ist der Vertrauensbereich betroffen und eine Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich.

3. Die unter dem Aktenzeichen 2 AZN 363/85 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß vom 16.7.1986 als unzulässig verworfen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 445219

DB 1986, 1338-1339 (T)

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