Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung, Beteiligung des Personalrats, Rückwirkung, schwebende Unwirksamkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn die gemäß § 72 Abs. 1 PersVG NW erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Eine lediglich schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit einer späteren, rückwirkenden Genehmigung gemäß § 184 BGB scheidet wegen der gemäß § 66 Abs. 8 PersVG NW möglichen Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch den Dienststellenleiter aus.

 

Normenkette

BGB § 620; PersVG NW § 72; BGB § 184

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 20.04.1999; Aktenzeichen 2 Ca 3/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 7 AZR 707/00)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.04.1999 – 2 Ca 3/99 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 05.02.1959 geborene Klägerin ist Lehrerin und besitzt die Lehrbefähigungen für die Sekundarstufe 1 und die Primarstufe.

Mit Vertrag vom 02.09.1997 vereinbarten die Parteien ein befristetes Anstellungsverhältnis für die Zeit vom 08.09.1997 bis zum 24.06.1999 zur Vertretung der im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrerin H………. im Umfang von 20 Pflichtstunden. Die Eingruppierung erfolgte in Vergütungsgruppe III BAT, das Bruttoentgelt betrug monatlich 4.184,23 DM.

Ein weiterer befristeter Vertrag wurde zwischen den Parteien am 02.07.1998 für den Zeitraum vom 25.06.1998 bis zum 12.12.1998 geschlossen, wobei die Klägerin den Vertrag nach Übersendung durch das Schulamt am 03.08.1998 unterzeichnete. Bei gleichem Unterrichtsumfang wie zuvor sollte gemäß § 1 des Vertrages die Klägerin wiederum zur Vertretung der im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrerin H………. an der Lindenschule in Erwitte, einer Sonderschule für Sprachbehinderte, beschäftigt werden.

Mit Schreiben vom 03.07.1998 teilte die Bezirksregierung Arnsberg dem bei ihr amtierenden Bezirkspersonalrat die Absicht, mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen, mit. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Information wird auf die Ablichtung des Schreibens vom 03.07.1998 nebst Anlagen, Bl. 33 bis 35 d. A., Bezug genommen.

Das vorgenannte Schreiben ging am 28.07.1998 bei dem Bezirkspersonalrat ein. Dieser stimmte in seiner ersten Sitzung nach den Sommerferien am 11.08.1998 der Maßnahme zu und teilte dies am selben Tage der Bezirksregierung mit.

Mit ihrer am 04.01.1999 per Telefax bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW liege nicht vor. In dem schriftlichen Zustimmungsersuchen sei der Personalrat über die Absicht, zum Schuljahresbeginn für die in der Liste genannten Personen eine Erziehungsurlaubsvertretung zu vereinbaren, informiert worden. Schuljahresbeginn sei der 01.08. eines jeden Jahres, hilfsweise könne von dem ersten Unterrichtstag, dem 10.08.1998 ausgegangen werden. Der Vertrag sei aber mit Wirkung zum 25.06. 1998 begründet worden. Der Befristungszeitraum sei aus der Mitteilung an den Personalrat nicht ersichtlich. Weiter sei nicht die Zustimmung als die vorherige Einwilligung, sondern die nachträgliche Genehmigung der Befristung beantragt worden. Dies ergebe sich einerseits aus den Daten der Beteiligung des Bezirkspersonalrats, andererseits des Vertragsabschlusses mit der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch kraft Befristung mit Ablauf des 12.12.1998 geendet hat.

Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 12.12.1998 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 20 von 26,5 Pflichtstunden und Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die nicht im Besitz der Lehrbefähigung für den Bereich der Sonderpädagogik befindliche Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt lediglich deshalb eingestellt worden, weil eine andere Aushilfskraft mit entsprechender Lehrbefähigung nicht zur Verfügung gestanden habe. Zunächst sei für das Schuljahr 1998/1999 vorrangig eine Lehrkraft mit der Befähigung für Sonderpädagogik gesucht worden. Solche Kräfte hätten nicht zur Verfügung gestanden. Infolge der Ferien habe der Bezirkspersonalrat das Schreiben vom 03.07. erst am 28.07.1998 in Empfang nehmen können.

Durch die Genehmigung des Bezirkspersonalrats sei der letzte befristete Arbeitsvertrag wirksam geworden.

Mit Urteil vom 20.04.1999 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Es hat u. a. ausgeführt, die Befristung des Arbeitsertrages sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats gemäß § 72 A...

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