Verfahrensgang

ArbG Hamm (Urteil vom 05.05.1994; Aktenzeichen 4 Ca 2190/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 05.05.1994 – 4 Ca 2190/93 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der am 25.09.1937 geborene Kläger hat ein Studium des Bauingenieurwesens absolviert und ist Dipl.-Ingenieur (FH). Am 01.01.1970 trat er in die Dienste der Stadt H. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 27.12.1969, in dem in § 2 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde. Der Kläger wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet. Eingesetzt wurde er als Statiker im Bauaufsichtsamt. Seit dem 01.10.1973 wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe III BAT vergütet.

Im Rahmen der kommunalen Neuordnung wurde der Kläger am 01.01.1975 von der Beklagten übernommen. Eingesetzt wird der Kläger bei der Beklagten im Tiefbauamt als Sachbearbeiter für Brücken- und Ingenieurbau. Innerhalb des Tiefbauamtes ist er dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter für Brücken- und Ingenieurbau unterstellt. Wegen der Tätigkeiten des Amtsleiters wird auf dessen Stellenbeschreibung in Blatt 98 bis 106 d.A. und wegen der Tätigkeit des Abteilungsleiters wird auf dessen Stellenbeschreibung in Blatt 107 bis 112 d.A. verwiesen.

Dem Kläger selbst sind nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.10.1990 folgende Tätigkeiten übertragen:

1.1.

Bauleitung Neubauten Brücken- u. konstrukt. Ingenieurbau, Brücken, RÜB, Treppen, Stützwände, Geländer, Schutzplanken, Lärmschutzwände.

– Bauvorbereitung, Bauleitung, Abrechnung Abstimmung mit versch. Verwaltungen und Energieversorgungsunternehmen.

20 %

1.2

Überwachung und Prüfung von Brücken, Durchlässen und Fußgängertunneln im gesamten Stadtgebiet gemäß DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen”. Erkennen und Bewerten ernsthafter Bauschäden oder -mängel, Beurteilung der Standsicherheit und Tragfähigkeit. Klassifizierung und Einstufen von Brücken n. DIN 1072, Statische Nachberechnungen durch Gutachter, Abstufungen, Materialprüfungen.

Aufstellung und Führung der Brückenbücher einschl. Prüfungsprotokollen, Führung Liste Brückendurchfahrtshöhen.

30 %

1.3

Unterhaltung und Reparaturen von Brücken- und Ingenieurbauwerken im gesamten Stadtgebiet in Holz-, Massiv- und Stahlbauweise. Behebung der unter 1.2 festgestellten Schäden oder Mängel, Gewährleistung der Tragfähigkeit, Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, Brückensperrungen, Sanierungen, Reparaturen, Planung, Bauleitung, Abrechnung, Unterhaltung von Fußgängerbrücken in Grünanlagen für St.A. 67.

35 %

1.4

Regulierung und Beseitigung von Unfall- und Manöverschaden an Brücken. Kostenersatz von militär. Einstufungen n. STANAG durch den Bund an alten Bauwerken und Brücken-Neubauten.

8 %

1.5

Sondernutzung von Brücken, Genehmigung von Schwertransporten über Brücken, Einholen gutachterl. Stellungnahmen durch Statiker.

5 %

1.6

Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten für Verwaltungsgebäude Heessen.

2 %

Die Bauwerksüberwachung und Bauwerksprüfung erfolgt nach den Vorschriften DIN 1076. Hierin ist u.a. folgendes geregelt:

5 Bauwerksüberwachung …

5.2 Besichtigung

Die Bauwerke sind regelmäßig einmal jährlich – ausgenommen die Jahre, in denen eine Prüfung nach Abschnitt 6 erfolgt – ohne größere Hilfsmittel wie Besichtungsfahrzeuge, Rüstung usw. aber unter Benutzung von am Bauwerk vorhandenen Besichtungseinrichtungen, von begehbaren Hohlräumen des Bauwerks, von der Verkehrsebene und dem Geländeniveau aus, soweit zugänglich, auf Mängel, wie unter Abschnitt 5.1 beschrieben, zu besichtigen, Holzbauwerke siehe Abschnitt 6.1. Hierbei sind die Ergebnisse früherer Beobachtungen, Besichtigungen und Prüfungen zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind die Bauwerke zu besichtigen:

  • nach Ablaufen jedes größeren Hochwassers oder Eisgangs (hierbei ist vor allem auch festzustellen, ob sich an den Pfeilern und Widerlagern Kolke oder Unterspülungen gebildet haben).
  • nach Unfällen von Fahrzeugen,
  • wenn Veränderungen der Bauwerke oder der anschließenden Dämme zu befürchten sind, insbesondere nach Frost, Bergsenkungen, Erdbeben, Stößen großer Gegenstände gegen das Bauwerk, Rutschungen, Bruch von Wasser-, Entwässerungs- oder Gasleitungen, Kurzschluß und dergleichen.

Der Besichtigungsbefund und erkennbare Schadensursachen sind zu protokollieren.

6 Bauwerksprüfung

Alle Bauwerke nach Abschnitt 3 sind in regelmäßigen Abständen unter besonderer Berücksichtigung der bei früheren Prüfungen gemachten Feststellungen zu prüfen; die Prüfung schließt die Überwachung nach Abschnitt 5 ein. Die Prüfungsbefunde nach Abschnitt 6.1 bis Abschnitt 6.4 sind zu protokollieren. Soweit erforderlich sind sie durch Skizzen und fotografische Aufnahmen zu ergänzen.

Die zur Behebung von Mängeln oder Schäden veranlaßten Maßnahmen sowie der Zeitpunkt der Ausführung sind jeweils in die Bauwerk...

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