Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Abfindung und Maß der Sozialwidrigkeit einer Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs 1 Satz 1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil aufgelöst, gehören zu den Bemessungsfaktoren über die Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG - wie zB: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten, etwaiges Anschlußarbeitsverhältnis uä - auch der Grad bzw das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer die Auflösungsgründe selbst mitverursacht hat.

2. Beruht die Kündigung darauf, daß der Arbeitnehmer den Kündigungssachverhalt selbst pflichtwidrig herbeigeführt hat - hier: unzutreffende Angaben in Arbeitszeitnachweisen und Unstimmigkeiten bei Reisekosten -, ist dies in die Ermessungsentscheidung über die Höhe der Abfindung einzubeziehen und kann im Einzelfall zu einer beträchtlichen Reduzierung des festzusetzenden Abfindungsbetrag führen.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 88/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 18.05.1993; Aktenzeichen 8 Ca 5666/92)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 13.03.1995; Aktenzeichen 2 AZN 88/95 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

BB 1995, 523

BB 1995, 523 (L1-2)

NZA 1995, 579

NZA 1995, 579 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 10 KSchG, Nr 2 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge