Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Abfindung und Maß der Sozialwidrigkeit einer Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs 1 Satz 1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil aufgelöst, gehören zu den Bemessungsfaktoren über die Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG - wie zB: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten, etwaiges Anschlußarbeitsverhältnis uä - auch der Grad bzw das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer die Auflösungsgründe selbst mitverursacht hat.
2. Beruht die Kündigung darauf, daß der Arbeitnehmer den Kündigungssachverhalt selbst pflichtwidrig herbeigeführt hat - hier: unzutreffende Angaben in Arbeitszeitnachweisen und Unstimmigkeiten bei Reisekosten -, ist dies in die Ermessungsentscheidung über die Höhe der Abfindung einzubeziehen und kann im Einzelfall zu einer beträchtlichen Reduzierung des festzusetzenden Abfindungsbetrag führen.
Orientierungssatz
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 88/95.
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 18.05.1993; Aktenzeichen 8 Ca 5666/92) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 13.03.1995; Aktenzeichen 2 AZN 88/95 Beschluß (nicht dokumentiert)) |
Fundstellen
BB 1995, 523 |
BB 1995, 523 (L1-2) |
NZA 1995, 579 |
NZA 1995, 579 (L1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
LAGE § 10 KSchG, Nr 2 (LT1-2) |
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