Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung in der Zusatzversorgung für Zeiten eines Beamtenverhältnisses - persönlicher Geltungsbereich des § 18 Abs 6 BetrAVG

 

Leitsatz (redaktionell)

Der persönliche Geltungsbereich des § 18 Abs 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung, wonach aus Gründen des § 18 Abs 1 Nr 4-6 BetrAVG aF eine Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu erfolgen hat, betrifft ausschließlich Arbeitnehmer, nicht aber Beamte.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 349/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen 3 AZR 349/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.11.1999 - 6 Ca 5117/99 - abgeändert.

2. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Nachversicherung in der Zusatzversorgung für Zeiten eines Beamtenverhältnisses.

Die am 14.01.1939 geborene Klägerin war zunächst nach ihrem ersten Staatsexamen in der Zeit vom 17.04.1963 bis zum 04.10.1965 als Lehrkraft im Dienst des beklagten Landes im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Ab 05.10.1965 wurde die Klägerin als Volksschullehrerin in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Dieses Beamtenverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin am 30.06.1971, weil die Klägerin nur noch in Teilzeit arbeiten wollte, um ihre am 17.04.1970 und am 06.11.1972 geborenen Kinder zu betreuen. Ab 01.07.1971 nahm die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung als Lehrerin bei dem beklagten Land auf. Die Klägerin war an der Dr.-C.-S.-Schule, einer katholischen Grundschule der Stadt M., tätig. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den Vorschriften des BAT. Seit dem 01.08.1998 erhält die Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 01.02.1999 erhält sie eine Altersrente für Schwerbehinderte. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31.07.1998.

Das beklagte Land versicherte die Klägerin für die Zeit vom 05.10.1965 bis zum 30.06.1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach, weigerte sich jedoch, diesen Zeitraum bei der VBL in Karlsruhe nachzuversichern. Zur Zeit erhält die Klägerin eine Altersrente in Höhe von 1.787,73 DM von der BfA und von der VBL eine Zusatzversorgung in Höhe von 515,44,-- DM monatlich.

Mit einer bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 27.07.1999 anhängig gemachten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das beklagte Land sei verpflichtet, sie auch während des Beamtenverhältnisses auf Probe bei der VBL nachversichern zu müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Beträge

an die VBL für den Zeitraum 05.10.1965 - 30.06.1971 für die Klägerin

nachzuentrichten;

2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die

Klägerin so zu stellen, wie wenn die Beträge an die VBL für die Zeit

vom 05.10.1965 - 30.06.1971 rechtzeitig nachentrichtet worden wären.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat sich vor allem damit verteidigt, § 30 der Satzung der VBL schließe eine Nachversicherung für Personen, die aus einem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien, aus. Die Klägerin könne auch die Zusatzversicherung bei der VBL nicht aus § 18 BetrAVG herleiten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift bestünde die Nachversicherungspflicht ausschließlich für Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin in der Zeit ihres Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gehört habe.

Durch Urteil vom 09.11.1999 hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 6 Ca 5117/99 - dem Feststellungsantrag zu 1. der Klägerin entsprochen.

In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das beklagte Land gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG in Verbindung mit § 30 der Satzung der VBL zur Nachversicherung der Klägerin für den Zeitraum 05.10.1965 bis zum 30.06.1971 verpflichtet sei. § 18 BetrAVG sei insgesamt verfassungswidrig. Dies habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Das Gericht müsse daher bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers das Gesetz verfassungskonform auslegen. Es widerspräche dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 3 GG, ehemalige Beamte allein um dieser früheren Beamteneigenschaft willen hinsichtlich der Zusatzversorgung schlechter zu behandeln als ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Gegen das am 19.11.1999 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 20.12.1999 (Montag) vorliegenden Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 17.01.2000 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land wendet sich gegen das angefochtene Urteil, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gäbe, Beamte bei der VBL nachversichern zu müssen. Eine derartige Nachversicherungspflicht ließe sich auch nicht aus § 18 Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 der Sa...

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