Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 Ca 2683/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 25.10.1999 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.10.1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Bescheidung des vom Kläger gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Der Kläger musste mit seiner nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 567 Abs. 1 ZPO zulässigen Beschwerde Erfolg haben. Denn das Arbeitsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht zurückgewiesen mit der Begründung, die Klage sei offensichtlich mutwillig. Dem kann sich das Beschwerdegericht nicht anschließen, es geht von hinreichender Aussicht auf Erfolg jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt aus, es verneint Mutwilligkeit und damit erst recht offensichtliche Mutwilligkeit.

a) Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO ist gegeben.

aa) Wenn in § 114 ZPO Erfolgsaussicht verlangt wird, so bedeutet das nicht Erfolgsgewissheit. Es ist ausreichend, dass der die Klage begründende bzw. zur Abwehr einer Klage vorgebrachte Vortrag vertretbar ist. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dürfen nicht überspannt werden. Hinreichend ist eine Erfolgsaussicht schon dann, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit – noch nicht einmal überwiegende Wahrscheinlichkeit – für sich hat. Schließlich genügt eine vorläufige Prüfung der Erfolgsaussicht, nur eine solche vorläufige Prüfung darf überhaupt stattfinden (vgl. zu all dem nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 114 Rdnr. 80 ff.; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rdnr. 3).

bb) Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab kann in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 23.11.1999 von hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO ausgegangen werden. Der Kläger hat im Rechtsstreit detaillierte Erklärungen abgegeben zu den ihm zur Rechtfertigung der streitigen Kündigung gemachten Vorwürfen. Er hat insbesondere auch einen schuldausschließenden Krankheitszustand vorgetragen. Ob das dem Kläger letztlich zu einem Erfolg mit seiner Klage verhelfen kann, ist nicht abschließend zu entscheiden im Zusammenhang mit der Bescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es genügt die vorläufige Feststellung, dass der Vortrag des Klägers möglicherweise dazu geeignet ist, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen. Diese Möglichkeit reicht aus, um ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird dabei nicht verhindert dadurch, dass das Arbeitsgericht schon vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Klage durch Urteil vom 13.09.1999 als unbegründet abgewiesen hat. Es geht nicht an, auf die im PKH-Verfahren nur erlaubte vorläufige Prüfung der Erfolgsaussicht zum rechten Zeitpunkt zu verzichten und sie zu ersetzen durch endgültige Prüfung mittels eines Urteils; die abschließende Prüfung streitiger Sach- und Rechtsfragen darf nicht „vorverlagert” werden in das PKH-Verfahren, sie ist dem Urteil selbst vorbehalten und darf sich jedenfalls nicht „rückwirkend” auf das Ergebnis des PKH-Verfahrens auswirken. Das gilt jedenfalls dann, wenn tatsächlich auf die Lage „zum rechten Zeitpunkt” abgestellt wird. Es ist geboten, darauf abzustellen. Es ist für die Bescheidung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer abzustellen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife gerade auch dann, wenn es um die Beurteilung der Erfolgsaussicht geht (so schon – gerade zur Erfolgsaussicht – Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.1996 – 15 Ta 127/96 –). Bewilligungsreife ist der Zeitpunkt, zu dem das Gericht bei ordnungsgemäßem unverzüglichen Geschäftsgang die beantragte Prozesskostenhilfe frühestens hätte bewilligen können, bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte bewilligen müssen (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 114 Rdnr. 82 und 108 sowie § 119 Rdnr. 4 und 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser maßgebliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife war hier schon mit Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht im Mai 1999 – spätestens aber im Juli 1999 – gegeben mit der Folge, dass das Arbeitsgericht in diesem Augenblick über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte entscheiden können und müssen. Damals musste aber gewiss und zweifelsohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO angenommen werden. Demgegenüber spielt es keine Rolle, dass das Arbeitsgericht im Zeitpunkt der späten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe andere Erkenntnisse gewonnen hatte. Im Fall der späten Entscheidung über den Antrag dürfen inzwischen gewonnene gerichtliche Kenntnisse/Erkenntnisse selbst und gerade dann nicht genutzt werden, wenn sie der Bewilligung von Prozessko...

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