Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Weihnachtszuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist (§ 1 Abs 1 BAT-O), dann bis zum 11.11.1998 unter den BAT fiel und vom 12.11.1998 bis zum 11.2.1999 wegen Abordnung in den Ostteil der Stadt dem BAT-O unterlag, ist die Zuwendung 1998 der Höhe nach nach § 2 Abs 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 zu bemessen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 564/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 10 AZR 564/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 91 Ca 14656/99 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276,18 DM netto

(zweihundertsechsundsiebzig 18/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1999

zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit dem 5. Januar 1983 in der ehemaligen DDR beschäftigt und wurde seit dem 3. Oktober 1990 vom Land Berlin weiterbeschäftigt. Am 3. November 1992 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem sie die Weiterbeschäftigung der Klägerin vom 1. Oktober 1992 an im Bereich des ... unter Änderung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-O) vereinbarten. In einem später unterzeichneten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien in § 1 die Weiterbeschäftigung der Klägerin im Bereich des ... vom 1. Dezember 1994 an und in § 3 die Geltung des BAT mit der Maßgabe in § 6, dass § 3 des Arbeitsvertrages seit dem 15. September 1993 Anwendung finde. Die Klägerin arbeitete im Westteil Berlins. Für die Zeit vom 12. November 1998 bis 11. Februar 1999 wurde die Klägerin in den Ostteil Berlins abgeordnet.

Die Zuwendung, die der Klägerin im Jahre 1998 gezahlt wurde, betrug gemäß § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1993 (im folgenden: TV Zuw) 100 % der ihr für September 1998 zustehenden Urlaubsvergütung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1998 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Zuwendung habe gemäß § 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 (TV Zuwendung Ang-O) (im folgenden: TV Zuw Ang-O) 75 % der ihr für September 1998 zustehenden Urlaubsvergütung betragen, und kündigte die Rückforderung des Differenzbetrages an. Von der der Klägerin für Februar 1999 zustehenden Vergütung wurden dann 276,18 DM netto abgezogen.

Mit der am 19. Mai 1999 eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 276,18 DM netto nebst Zinsen verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch das am 21. Dezember 1999 verkündete, hier angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Klägerin habe im Jahre 1998 eine Zuwendung nach dem TV Zuw Ang-O zugestanden, weil das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 1998 unter den Geltungsbereich des BAT-O gefallen sei. Wegen der Begründung im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. Januar 2000 zugestellt worden. Die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung ist am 18. Februar 2000, die Berufungsbegründung ist am 13. März 2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin vor:

Die Bemessungsgrundlage der Zuwendung sei tarifvertraglich im TV Zuw geregelt worden. Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sei danach die Urlaubsvergütung, die ihr zugestanden hätte, wenn sie während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien seien nach Ablauf des Bemessungsmonats eintretende Veränderungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf eine Zuwendung nach dem TV Zuw stehe ihr, der Klägerin, auch individualrechtlich zu. Arbeitsvertraglich sei ausdrücklich Vergütung nach BAT vereinbart worden.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 276,18 DM netto nebst 4 % Zinsen

seit dem 1. März 1999 zu zahlen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an und ist der Meinung, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin weder nach dem Tarifvertrag noch aufgrund des Arbeitsvertrages zu.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 9. März 2000 und des Beklagten vom 25. April 2000 ver...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge