Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Transsexuellen auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts
Leitsatz (redaktionell)
Ein Transsexueller kann schon vor Änderung seines Vornamens und vor Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz Anspruch auf Aushändigung von Dienstkleidung des anderen Geschlechts haben.
Orientierungssatz
Revision eingelegt (5 AZR 613/90).
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.06.1990; Aktenzeichen 21 Ca 493/90) |
Fundstellen
BB 1991, 70 |
DB 1991, 1580 (L1) |
ARST 1991, 23-25 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 26/91 (S) |
ArbuR 1991, 317 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
PersV 1992, 239 (L1) |
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