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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.06.2015 - 23 Sa 342/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Jahressonderzahlung für Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in Berlin

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von den Tarifvertragsparteien getroffene differenzierende Regelung zur unterschiedlichen Jahressonderzahlung in den Tarifgebieten Ost und West (§ 22 Abs. 2 und 3 TV-BA) ist nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam; als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu, die nicht zwingend für alle Beschäftigten zur "besten" Regelung führen kann.

2. Verfassungsrechtlich stoßen tarifvertragliche Regelungen dann an die Grenze des Gleichbehandlungsgebotes, wenn wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird, wobei grundsätzlich die Tarifvertragsparteien anhand von ihnen gesetzter Merkmale bestimmen können, was "wesentlich gleich" ist; bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist ein Gruppenvergleich vorzunehmen und festzustellen, ob Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

3. Unterschiede in der Wirtschaftskraft der Tarifgebiete können die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Vergütung einschließlich der Sondervergütung beeinflussen, wenn diese nicht nur in der Vergangenheit vorhanden waren sondern noch anhalten.

4. Im Land Berlin führt die historisch entstandene Differenzierung zwischen den Tarifgebieten Ost und West entlang der ehemaligen Mauer dazu, dass trotz weitgehend vereinheitlichter Lebens- und Arbeitsbedingungen im gesamten Stadtgebiet ein Unterschied besteht; der TV-BA ist je...

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