Im Geltungsbereich des TV COVID sind schwangere Arbeitnehmerinnen und werdende Väter, die Elterngeld beanspruchen wollen, aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages und damit aus der Kurzarbeit ausgenommen (Näher hierzu Ziffer 4.3). Das Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen unverändert fort, für diese Personen kann keine Kurzarbeit angeordnet werden. Dies gilt für die gesamte Dauer der Schwangerschaft, d. h. auch vor Eintritt in die Mutterschutzfristen und unabhängig vom Bestehen eines Beschäftigungsverbots.

Soweit schwangere Arbeitnehmerinnen – z.B. außerhalb des Anwendungsbereichs des TV COVID – nicht aus der Kurzarbeit ausgenommen wurden, gilt:

Befindet sich die Frau während der Kurzarbeit in der Mutterschutzfrist, d.h. während der Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), so ergeben sich aus der Kurzarbeit keine Besonderheiten. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld in der in §§ 19, 20 MuSchG geregelten Höhe.

Wird eine schwangere Arbeitnehmerin während der Kurzarbeit jedoch nicht beschäftigt, weil sie einem vollständigen betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbot (§§ 9 ff., § 16 MuSchG) unterliegt, erhält sie:

  1. für den Fall, dass ihre Arbeitszeit durch die Kurzarbeit z.B. auf 60% reduziert wurde (weiterhin) Kurzarbeitergeld für die hierdurch ausgefallenen Arbeitszeit von 40% und nur für die allein durch das Beschäftigungsverbot ausgefallene Arbeitszeit Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG
  2. Bei Kurzarbeit "Null" ausschließlich Kurzarbeitergeld.

Ein Anspruch auf den Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG setzt voraus, dass die Nichtbeschäftigung allein auf dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz beruht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit die schwangere Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit ohnehin nicht gearbeitet hätte.

Wird während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht, also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt, erhält die Schwangere Mutterschutzlohn für die kurzarbeitsbedingt reduzierte Arbeitszeit und im Übrigen Kurzarbeitergeld.

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