Das Ziel der Gewährung von Kurzarbeitergeld erfordert, dass der Arbeitsausfall lediglich vorübergehend und nicht dauerhaft ist und somit eine grundsätzlich positive Prognose für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Es muss daher mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein. Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall in der Regel dann, wenn er die jeweils gültige Bezugsdauer für Arbeitslosengeld gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht übersteigt.[1]
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