Fehlt für einen ausländischen Arbeitnehmer die nach § 19 AFG erforderliche Arbeitserlaubnis oder fehlt z.B. einem Arzt die Approbation, so besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dies rechtfertigt im Regelfall eine ordentliche Kündigung, es sei denn, dass bei objektiver Beurteilung in absehbarer Zeit mit der Erteilung einer Erlaubnis zu rechnen ist (BAG, Urt. v. 07.02.1990 - 2 AZR 359/89).

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