Bei der außerordentlichen Kündigung (ungenau: "fristlose" Kündigung) hat die Personalvertretung lediglich ein Recht auf Anhörung (§ 86 Satz 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung erst aussprechen darf, nachdem er dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Anwendungsfälle

Das Anhörungsrecht besteht für den Fall der außerordentlichen Kündigung, sei es, dass sie fristlos oder unter Zubilligung einer Auslauffrist erfolgt. Zum geschützten Personenkreis zählen alle Beschäftigten des (öffentlichen) Arbeitgebers. Sonderregelungen gelten jedoch für Personalratsmitglieder. Gemäß § 55 Abs. 1 BPersVG bedarf deren außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, der sie angehören.[1]

[1] Die Vorschrift gilt auch für Schwerbehindertenvertreter (§ 179 Abs. 3 SGB IX) und – mit gewissen Einschränkungen – auch für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber. Ausführlicher hierzu Lorenzen/Haas/Schmitt § 47 BPersVG Rdnrn. 9–12.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge