Der Regiebetrieb ist die Rechtsform mit der geringsten organisatorischen Selbständigkeit. Er ist Bestandteil der allgemeinen Verwaltung des Trägers. Er ist rechtlich unselbständig, wirtschaftlich und organisatorisch unterschiedlich gestaltet. Die Vertretung nach außen erfolgt durch die Organe des Krankenhausträgers (Landrat, Oberbürgermeister, Bürgermeister).

Bereits seit langem sind auch die kommunalen Krankenhäuser nach § 3 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung verpflichtet, ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu führen. Als Folge davon müssen eigene Wirtschaftspläne erstellt werden. In Baden-Württemberg müssen auch Regiebetriebe seit 1977 die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß anwenden.

Der Krankenhausbetriebsleitung, dem Krankenhausdirektorium oder dem Klinikvorstand (künftig Betriebsleitung genannt) können durch die Ausschöpfung aller rechtlich erlaubten Delegationsmöglichkeiten die gleichen Befugnisse übertragen werden, wie dies beim Eigenbetrieb möglich ist.

De facto kann aus dem Regiebetrieb deshalb ein "Quasi-Eigenbetrieb" geschaffen werden.

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