(1) 1Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass
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das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist, |
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die kommunalen Träger einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhalten, |
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die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde wahrzunehmen sind, |
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in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird, |
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der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und |
2Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend gemacht werden kann. 3Kommunale Träger sind die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägem zusteht.
(2) 1Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 28. September 2008 gegründet worden sind, ist der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen. 2Dies soll bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.
(3) 1Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Regelungen getroffen werden. 2Bei einer mittelbaren Beteiligung der Gemeinde gilt dies nur, wenn den kommunalen Trägem mehr als ein Viertel der Anteile zusteht.
(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
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