ArbG Bonn, Urteil vom 7.7.2021, 2 Ca 504/21

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Quarantäneanordnung wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, denn eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub. Aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus musste sie sich jedoch auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 7.12.2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Sie verlangt nun die Nachgewährung von 5 Urlaubstagen.

Die Entscheidung

Das ArbG wies die Klage ab. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen von § 9 BUrlG für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit nicht vorlagen. Nach dieser Regelung werden bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts stehe eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Auch scheide eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vorliege; denn eine Erkrankung mit dem Coronavirus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

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