1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift definiert den Begriff der Heilmittel entsprechend der Praxis, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 32 SGB V) herausgebildet hat. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil in Höhe von 10 % der Kosten für ambulant erbrachte Heilmittel an die abgebende Stelle zahlen (vgl. §§ 32 Abs. 2, 61 Satz 3 SGB V). Auch wird die Verordnung unwirtschaftlicher Heilmittel oder von Heilmitteln mit geringem oder zweifelhaftem therapeutischen Nutzen durch § 30 nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichwohl entfaltet die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Heilmittelrichtlinie im Hinblick auf die Wirksamkeit zumindest eine starke Indizwirkung. Für die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig anzuwenden ist jedoch die von der DGUV und SVLFG herausgegebene "Handlungsanleitung zur Verordnung, Durchführung und Qualitätssicherung der Physiotherapie/Krankengymnastik – Physikalischen Therapie, Ergotherapie, Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP), Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung (BGSW) und Arbeitsplatzbezogenen Muskuloskelettalen Rehabilitation (ABMR)", Stand: 1.1.2021 (https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/hand.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie. Es genügt, wenn das Mittel in Bezug auf eine Gesundheitsstörung schädigende Einflüsse vom Körper abhält und somit die konkrete Erkrankung zwar nur mittelbar, aber gezielt bekämpft (BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95).

Die Aufzählung der wichtigsten Heilmittel ist nicht abschließend. Dazu gehören insbesondere Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Fango-Packungen, Wärme- und Kältetherapien, Elektrotherapien, Bestrahlungen, Heißluft, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie.

 

Rz. 3

Sprachtherapien sind Maßnahmen zur Behandlung von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen. Qualifiziert sind insbesondere staatlich anerkannte Logopäden und Sprachtherapeuten.

 

Rz. 4

Beschäftigungstherapien sind Behandlungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Möglichkeiten selbständiger und aktiver Ausübung körperlicher, geistiger und seelischer Funktionen zu verbessern.

 

Rz. 5

Die Verordnung von Heilmitteln erfolgt gemäß § 20 Abs. 1 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger durch den Durchgangsarzt, einen Handchirurgen oder einen nach § 12 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger hinzugezogenen Arzt. Andere Ärzte dürfen Heilmittel nur nach vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers verordnen (https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/2021-01-07-aerztevertrag.pdf, zuletzt abgerufen am 10.10.2022). Dieser Arztvorbehalt gilt jedoch nicht für approbierte psychologische Psychotherapeuten, da diese den zugelassenen und ermächtigten Ärzten gleichgestellt sind.

3 Rechtsprechung

 

Rz. 6

BSG, Urteil v. 30.1.2001, B 3 KR 6/00 R, Rz. 15.

BSG, Beschluss v. 16.9.1999, B 3 KR 2/99 B.

BSG, Urteil v. 18.1.1996, 1 RK 8/95.

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