Rz. 3

Gemäß Abs. 1 Satz 1 setzt die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (vgl. § 33 Abs. 1 SGB IV) im Wege der Satzung (autonomes Recht) den Gefahrtarif fest. Der Gefahrtarif ist im Sinne des Begriffs Tarif ein verbindliches Verzeichnis. Es handelt sich dabei um eine Tabelle der Risikogemeinschaften einer Berufsgenossenschaft. Die Gefährdungsrisiken sind in den jeweiligen Gewerbezweigen durchaus unterschiedlich. Darum gilt es im Gefahrtarif nach Gefährdungsrisiken in den jeweiligen Gewerbezweigen zu differenzieren. Diese anhand der Unfallgefährlichkeit eingestuften Risikogemeinschaften bilden die Tarifstellen gemäß Abs. 2 Satz 1 (Näheres dazu unter Rz. 7 ff.). Jeder Tarifstelle ist eine Gefahrklasse zugeordnet. Die Gefahrklasse gibt den Grad der durchschnittlichen Unfallgefahr aller in einer bestimmten Gefahrentarifstelle zusammengefassten Unternehmen an.

 

Rz. 4

Um die Unfallgefährlichkeit für die Einstufung der Gefahrengemeinschaften in die passende Tarifstelle nach Abs. 2 Satz 1 vornehmen zu können, sind nach Abs. 1 Satz 2 in dem Gefahrtarif zur Abstufung der Beiträge nach den unterschiedlichen Unfall- und Berufskrankheitengefahren Gefahrklassen herzustellen. Die Gefahrklasse gibt den Grad der durchschnittlichen Unfallgefahr von Unternehmen mit vergleichbarer Schadenswahrscheinlichkeit oder vergleichbarem Unfallrisiko an (Näheres dazu unter Rz. 12 ff.).

 

Rz. 5

Der Gefahrtarif hat regelmäßig zwei Teile. Der erste Teil enthält die

  • Tarifstellen mit den darunter gefassten Gefahrklassen für die typischen einer Berufsgenossenschaft zugeordneten Unternehmen. Die darunter subsumierten Unternehmen als Risikogemeinschaften können nach Gewerbezweigen, Tätigkeiten oder Mischformen von beiden zusammengefasst werden.

Der zweite Teil beinhaltet

  • Regelungen für besondere Fallgestaltungen der Beitragsveranlagung. So sind beispielsweise Sonderregelungen bei Unternehmen, die aufgrund unterschiedlicher Gefährdungspotenziale unter mehrere Tarifstellen fallen können, wie etwa Haupt- und Nebenunternehmen, oder bei denen sich beitragserhebliche Veränderungen hinsichtlich der Unfallgefahr ergeben, in die Satzung aufzunehmen.
 

Rz. 6

Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post- Logistik Telekommunikation kann als seit dem 1.1.2016 für die Unternehmen der Seefahrt zuständiger Unfallversicherungsträger gemäß Abs. 1 Satz 3 wegen der Besonderheiten in der Seefahrt von der Feststellung von Gefahrklassen absehen.

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