Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) mit Wirkung zum 1.1.2016 gestrichen. Grund dafür ist die Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom in die als gewerbliche Berufsgenossenschaft gebildete BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (§§ 1 und 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation = Art. 2 §§ 1 und 2 BUK-NOG).

 

Rz. 2

Durch Art. 7 Nr. 19a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 mit neuem Inhalt wieder eingeführt. Sie enthält dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Da gemäß § 144 Abs. 2 Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, ab dem 1.1.2023 nicht mehr abgeschlossen werden dürfen, wird den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß Abs. 2 Satz 1 die Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes verliehen und damit die Möglichkeit eröffnet, Beamtenverhältnisse zu begründen (vgl. BT-Drs 19/19037 S. 53). Die Vorschrift normiert dazu die allgemeinen Rahmenbedingungen.

Durch Art. 8 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 wurde Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 eingefügt und damit die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung des Stellenplans für Beamtinnen und Beamten normiert.

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